Empfehlungen zum Umgang mit Corona

24. Mai 2022

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten
Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster

hier: Empfehlung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes in den städtischen Turn- und Sporthallen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 8. April 2022 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass der Oberbürgermeister von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und für städtische Dienstgebäude das Tragen einer Maske vorgeschrieben hat. Diese Regelung wurde vom Sportamt für die Turn- und Sporthallen übernommen. Die sinkenden Inzidenzen haben nun dazu geführt, dass diese Regelungen für die städtischen Dienstgebäude und somit auch für die Turn- und Sporthallen aufgehoben wurden. Das bedeutet, es besteht keine Maskenpflicht mehr, sondern die Empfehlung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes für nicht-sporttreibende Besucher*innen.

Darüber hinaus bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
● Es wird die eigenverantwortliche Beachtung der bekannten, allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, (Hände-) Hygiene, (Masken) und Lüften (AHAL-Regeln) empfohlen.
● Es wird dringend empfohlen, für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen. Dies umfasst etwaige Lüftungspausen, sowie das Lüften zu Beginn und zum Ende der eigenen Nutzungszeit.
● Es wird weiterhin zur Vermeidung unnötiger Kontakte empfohlen, die Nutzung fünf Minuten nach der zugewiesenen Nutzungszeit zu beginnen und fünf Minuten früher zu beenden.
● Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, wird empfohlen, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist. Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die natürliche Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.

Bitte beachten Sie: für die Angebote Ihres Vereins steht es Ihnen frei, eigene, strengere Regelungen (z.B. Maskenpflicht, 3G, 2G, etc.) zu treffen.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamtes kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


9. April 2022

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 03.04.2022 Ausübung des Hausrechtes

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 03.04.2022 ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, die erhebliche Lockerungen für den Sport vorsieht.
Diese Verordnung lässt darüber hinaus auch die Möglichkeit, im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes, Regelungen für den eigenen Verantwortungsbereich zu treffen.
Für die städtischen Turn- und Sporthallen ist dies nun geschehen.

Maskenpflicht
Die Stadt Münster legt bei der Nutzung von städtischen Turn- und Sporthallen und deren Nebenräumen (Umkleiden, WC, Materialräume) fest, dass eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
Dies gilt ausdrücklich auch für Zuschauer/-innen von Sportveranstaltungen in den städtischen Turn- und Sporthallen sowie die Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen.

Ausnahmen:
● Auf das Tragen einer Maske kann bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen erhalten.
● Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Hygiene- und Infektionsschutzregeln
Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) eigenverantwortlich beachtet werden.
Bitte beachten Sie darüber hinaus die durch das Land veröffentlichten folgenden Hinweise:
● Anlage 1 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
● Anlage 2 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen

Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster
Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
● Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen. Bitte sorgen Sie eigenständig für die Einhaltung von ausreichend Lüftungspausen.
● Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die natürliche Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
● Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
Bitte beachten Sie: für die Angebote Ihres Vereins steht es Ihnen frei, eigene, strengere Regelungen (z.B. 3G, 2G, etc.) zu treffen. Eine Unterschreitung der vorgenannten Regelungen für die städtischen Turn- und Sporthallen ist jedoch nicht zulässig.
Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Rita Peters
Stellvertr. Leiterin des Sportamtes

Das Anschreiben des Sportamts kann hier heruntergeladen werden:

Die Anlagen zur Coronaschutzverordnung können hier heruntergeladen werden:

 


5. April 2022

Schreiben des Stadtsportbundes Münster an seine Mitgliedsvereine

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes hat auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW die Corona Schutzverordnung angepasst. Siehe hierzu auch die aktuelle Verordnung mit Gültigkeit bis zum 30.04.2022 https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Mit den neuen Regelungen fallen für den Sport grundsätzliche Zugangsbeschränkungen und die Maskenpflicht in Innenräumen weg.

Nichts desto Trotz haben wir in NRW im Allgemeinen und in Münster im Speziellen eine Inzidenz, die weit über der 1.000er Marke liegt. Und auch sogenannte milde Verläufe, das zeigen Erfahrungen aus dem eigenen Umfeld, können mit schweren Symptomen über bis zu 14 Tage und mitunter lang-anhaltenden Nachwirkungen einhergehen.

Wir möchten allen Vereinen daher nahelegen, dass wir als Sport als oberstes Ziel haben, dass wir trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

Hierzu kann jede*r beitragen und im Vereinsumfeld weiterhin folgende Maßnahmen zu leben:

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
    Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

Wir als Stadtsportbund Münster und auch in der Außenstelle des SportBildungswerks werden in unserer Geschäftsstelle die Maskenpflicht beibehalten und prüfen gerade, ob beim Sporttreiben die 3G-Regelung durchsetzbar bleibt.

Dabei stehen wir nicht alleine, sondern handeln hier Hand in Hand mit dem Landessportbund NRW und hoffen, dass viele von Ihnen uns folgt.

 


22. März 2023

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 19.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 19. März ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, die u.a. Lockerungen für den Außensport vorsieht.

Allgemeines
● Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) eigenverantwortlich beachtet werden.
● Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage 1 zu der Coronaschutzverordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung enthalten.

Maskenpflicht
● Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
● Soweit ein Mindestabstand im Freien von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Maske empfohlen.
Ausnahmen:
● Auf das Tragen einer Maske kann bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen erhalten.
● Bei Veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen kann, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die gleichzeitig über einen (anerkannten) negativen Testnachweis verfügen (= 2G+ -Regelung) auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
● Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

„3G -Regelung“ für Sportausübung in Innenräumen
Für die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in Innenräumen gilt, dass die Angebote nur von immunisierten oder getesteten Personen (=3G-Regelung) in Anspruch genommen oder ausgeübt werden dürfen.

Sportausübung im Freien
Für die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung im Freien entfällt die bisherige 3G-Regelung.
Bitte beachten Sie: sonstige Veranstaltungen im Sportbereich (z.B. Vereinsfeste, gesellige Abende) finden weiterhin auch im Freien unter Beachtung der 3G-Regel statt.

Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (z.B. Übungsleiter/-innen)
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, müssen immunisiert oder getestet sein. Nicht immunisierte Personen müssen mindestens über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8a Satz 1 der Coronaschutzverordnung verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.

Zuschauende bei Sportveranstaltungen
Für den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer*in gilt, dass die Angebote nur von immunisierten oder getesteten Personen (= 3GRegelung) in Anspruch genommen werden dürfen.
Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen mind. einer medizinischen Maske.

Definition Immunisierung und Testung
● Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
● Kinder und Jugendliche bis einschl. 17 Jahren sind von den Anforderungen der Immunisierung und Testung ausgenommen und sind immunisierten Personen gleichgestellt.
● Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor höchstens 48 Stunden zurückliegenden bescheinigten PCR-Testes verfügen.
● Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Kontrollpflichten Immunisierung/Testung
● Die Nachweise einer Immunisierung und ggf. Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen.
Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.
● Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises bzw. eines Immunitätsnachweises und Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

Hygiene- und Infektionsschutzregeln
Bitte beachten Sie die durch das Land veröffentlichten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung).

Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster
Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
● Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
● Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
● Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
● Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
● Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
● Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.

Ich bitte ausdrücklich um genaue Beachtung der Vorgaben, damit durch den Sport keine unnötigen Infektionsketten entstehen oder weitergetragen werden.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass Vereine, die sich nicht an die Bedingungen halten, u.U. mit Einschränkungen der Nutzungszeiten des Vereines zu rechnen haben.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamts kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


21. März 2022

Corona Update 10/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am Samstag dem 19. März 2022 tritt auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.

Sie ist bis zum 2. April 2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen.

Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

  • Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
  • Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G-Regelungen
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

  • Bis 1000 Personen: (drinnen)
  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
  • Bis 1000 Personen: (draußen)
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Keine Maskenpflicht

Über 1000 Personen (drinnen):

    • 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Maskenpflicht! Ohne Ausnahme

Über 1000 Personen (draußen):

    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Keine Maskenpflicht!

Trotz dieser weiteren Lockerungen für den Sportbetrieb und die Zuschauenden fordern wir weiterhin die bisher nicht-geimpften Menschen auf, sich impfen zu lassen.
Auch die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett                                         Georg Westermann
Präsident                                             Leiter Stab Grundsatzfragen

Die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung kann hier heruntergeladen werden:

 


4. März 2022

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/ Sporthallen in Münster hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 4. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Tag tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft, die u.a. Lockerungen der Vorgaben für den Sport vorsieht.
Ich bitte ausdrücklich um Beachtung der neuen Regelungen.

Allgemeines
● Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.
● Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage 1 zu der Coronaschutzverordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung enthalten.

Maskenpflicht
● Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
● Soweit ein Mindestabstand im Freien von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Maske empfohlen.
Ausnahmen:
● Auf das Tragen einer Maske kann bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen erhalten.
● Bei Veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen kann, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die gleichzeitig über einen (anerkannten) negativen Testnachweis verfügen (= 2G+ -Regelung) auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
● Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

„3G -Regelung“ für Sportausübung
Für die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage gilt, dass die Angebote nur von immunisierten oder getesteten Personen (= 3G-Regelung) in Anspruch genommen oder ausgeübt werden dürfen.

Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (z.B. Übungsleiter*innen)
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, müssen immunisiert oder getestet sein. Nicht immunisierte Personen müssen mindestens über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8a Satz 1 der Coronaschutzverordnung verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.

Zuschauende bei Sportveranstaltungen
Für den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer*in gilt, dass die Angebote nur von immunisierten oder getesteten Personen (= 3G-Regelung) in Anspruch genommen werden dürfen.
● Oberhalb einer absoluten Zahl von 500 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 1.000 Personen (Besucher*innen und Teilnehmende) zulässig.
Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
● Bei einer Veranstaltung mit einer Zahl von mehr als 1.000 Zuschauenden darf die Auslastung in Innenräumen maximal 60 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 6.000 Personen. Im Freien darf die Auslastung maximal 75 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen.
Die freien Platzkapazitäten sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen den teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen.
Vorstehende Personenzahlen sind nur zulässig, wenn nur Personen Zugang haben, die über den Nachweis einer vollständigen Immunisierung und eines zusätzlichen (anerkannten) negativen Testnachweises (= 2G+ Regelung) verfügen.
Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen mind. einer medizinischen Maske.

Definition Immunisierung und Testung
● Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
● Kinder und Jugendliche bis einschl. 17 Jahren sind von den Anforderungen der Immunisierung und Testung ausgenommen und sind immunisierten Personen gleichgestellt.
● Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor höchstens 48 Stunden zurückliegenden bescheinigten PCR-Testes verfügen.
● Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Auffrischungsimpfung (Boosterung)
Die ggf. erforderliche Testpflicht bei einer 2G+- Regelung entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterung) verfügen.

Kontrollpflichten Immunisierung/Testung
● Die Nachweise einer Immunisierung und ggf. Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen.
Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.
● Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises bzw. eines Immunitätsnachweises und Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

Hygiene- und Infektionsschutzregeln
Bitte beachten Sie die durch das Land veröffentlichten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung).

Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster
Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
● Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
● Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
● Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
● Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
● Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
● Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Ich bitte ausdrücklich um genaue Beachtung der Vorgaben, damit durch den Sport keine unnötigen Infektionsketten entstehen oder weitergetragen werden. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass Vereine, die sich nicht an die Bedingungen halten, u.U. mit Einschränkungen der Nutzungszeiten des Vereines zu rechnen haben.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Rita Peters
Stellvertr. Leiterin des Sportamtes

Das Anschreiben des Sportamts kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


3. März 2022

Corona-Update 9/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 4. März 2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19. März 2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sie sind hier zu finden: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Sport grundsätzlich mit 3G möglich

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

Zuschauer

Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):

  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht bei Veranstaltungen drinnen. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen. Bei Veranstaltungen draußen dürfen bei unter 1000 teilnehmenden Personen die Masken fallen.
  • Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
  • Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
  • Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.

Mehr als 1000 Personen draußen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden .
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 75 Prozent der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.

Mehr als 1000 Personen drinnen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 60 Prozent der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.

Hinweise zu den Zuschaueregeln

  • Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das beigefügte Merkblatt des Gesundheitsministeriums.
  • Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
  • Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen

Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport. Wir empfehlen unverändert, sich impfen zu lassen. Weiterhin fordern wir alle Sporttreibenden und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett      Dr.Christoph Niessen
Präsident         Vorstandsvorsitzender

Die aktuelle Coronaschutzverordnung kann hier heruntergeladen werden:

 


18. Februar 2022

Corona Update 8/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen,

heute Abend erreichte uns eine neue Fassung der Corona Schutzverordnung, die ab Samstag, 19. Februar 2022 gültig ist.

Kontaktfreier Sport draußen jetzt auch mit 3G möglich
Eine Änderung der Verordnung betrifft die Differenzierung des Sporttreibens draußen. Demnach gilt für Sport draußen nicht mehr durchgehend 2G, sondern für kontaktfreien Sport reicht 3G. Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: „… die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.

Für immunisierte Personen ändert sich nichts. Draußen ist für sie jeglicher Sport möglich.

Zuschauerregelungen
Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen.

Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett     Dr. Christoph Niessen
Präsident         Vorstandsvorsitzender

Die aktuell gültige Coronaschutzverfügung kann hier heruntergeladen werden:

 


9. Februar 2022

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Wirkung vom heutigen Tage ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten.
Über zwei Änderungen möchte ich Sie mit dieser E-Mail informieren:

  1. Die neue Verordnung bezieht sich beim Sport in Innenräumen zusätzlich zur gemeinsamen Sportausübung auch auf die gleichzeitige Sportausübung. Dies kann u.a. relevant für z.B. Fitness-Studios sein.
  2. Ab heute sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren geimpften Personen gleichgestellt.

Darüber hinaus gelten Schüler*innen weiterhin als getestet.

Die weiteren Regelungen meines Schreibens vom 14. Januar 2022 (siehe Anlage) sind unverändert. Ich bitte um Beachtung.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Thorsten Imsieke, E-Mail: imsieke@stadt-muenster.de, Tel.: 0251 / 492-5214.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes der Stadt Münster

Das Schreiben vom 14. Januar gibt´s hier im Wortlaut:

 


9. Februar 2022

Corona Update 6/2022 des LSB NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen,

seit heute, 9. Februar 2022, gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Für den Sport relevant sind folgende Änderungen:

  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Dies gilt aber nur, wenn Sie über einen Schultest, oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind.
  • Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.

Den Link zu einer entsprechend überarbeiteten Übersicht finden Sie weiter unten.

Bitte lassen Sie sich nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW von gestern ist noch gestern Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!

Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Auch hierzu haben wir Ihnen eine aktualisierte Übersicht beigefügt.

Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett           Dr. Christoph Niessen
Präsident              Vorstandsvorsitzender

 

Hier kann die seit dem 9. Februar gültige Coronaschutzverordnung heruntergeladen werden:

Hier findet sich die Orientierungshilfe zur aktuellen Coronaschutzverordnung:

Hier kann eine Übersicht über die zusätzliche Testpflicht heruntergeladen werden:

 


3. Februar 2022

Corona Update 5/2022 des LSB NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen,

wie bereits aus der Presse bekannt sein dürfte, wurde heute die seit dem 13.01.2022 gültige Coronaschutzverordnung fortgeschrieben.
Die wesentlichen Veränderungen beziehen sich auf die Zahl der Zuschauer*innen bei größeren Veranstaltungen drinnen und draußen und haben damit auch für den Sport in NRW Relevanz. Es werden Regelungen vorgenommen für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern, wobei

  • in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30 Prozent der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen  und
  • im Freien eine Auslastung von maximal 50 Prozent der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Unsere beigefügte aktualisierte Übersichtstabelle berücksichtigt diese Veränderungen.
Die Gültigkeit der Verordnung endet am 9. Februar 22, sodass wir uns in der kommenden Woche mit einem neuen Update melden werden.
Bis dahin wüschen wir Ihnen und allen Vereinen weiterhin Ausdauer und Durchhaltevermögen sowie insbesondere Gesundheit.

Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett           Dr. Christoph Niessen
Präsident              Vorstandsvorsitzender

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann hier heruntergeladen werden:

Die LSB-Orientierungshilfe kann hier heruntergeladen werden:

 


18. Januar 2022

Corona Update 4/2022 des LSB NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen,

am gestrigen Sonntag erreichte uns eine Aktualisierung der erst in der vergangenen Woche veröffentlichten neuen Corona-Schutzverordnung, gültig per sofort, also seit gestern, 16.01.2022. In ihr werden insbesondere die Regelungen zum Testen unter der Maßgabe 2G-plus beschrieben. Dies wurde offensichtlich notwendig, da es zu der Frage „Wer gilt als geboostert?“ viele Unklarheiten gegeben hat, siehe hierzu auch unser kurzes Update 3/22 vom vergangenen Freitag. Als geboostert gelten demnach (Kurzfassung):

  1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

(Punkt 1 bis 4 übernommen von der website des Gesundheitsministeriums NRW)

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Reihe möglicher Kombinationen zwischen „geimpft“ und „genesen“ sind zu berücksichtigen, um Klarheit zu erhalten, wer mit und wer ohne Test Zugang hat.

Zeitpunkt und Inhalt dieser Aktualisierung frustrieren auch uns, wir wurden hiervon völlig überrascht. Der Kontrollaufwand für die geltenden Regeln, besonders aber der Nachvollzug sich beinahe täglich ändernder Regeln bei gleichzeitiger Strafandrohung für den Fall unzureichender Kontrollen ist ehrenamtlich geführten Vereinen kaum noch zumutbar.

Trotzdem bzw. gerade deswegen haben wir versucht, die Regeln für Sie in einer Übersicht zusammenzufassen, die der Mail als Anlage beigefügt ist und Ihnen und Ihren Vereinen hoffentlich etwas helfen kann. Darüber hinaus übersenden wir Ihnen eine aktualisierte Fassung der Ihnen bekannten Gesamtübersicht zum Sport unter den derzeitigen Corona-Regeln sowie die aktualisierte Corona-Schutzverordnung im Änderungsmodus.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett           Dr. Christoph Niessen
Präsident              Vorstandsvorsitzender

Die Lesefassung der Coronaschutzverordnung NRW mit Gültigkeit ab dem 13. Januar 2022 kann hier heruntergeladen werden: CoronaSchVO ab 16.01.2022 im Änderungsmodus

Eine Übersicht darüber, wann eine Testpflicht in Sportvereinen entfällt, kann hier eingesehen werden: Übersicht – Wer gilt als geboostert

Eine allgemeine Übersicht zu den aktuellen Coronaregeln erstellt durch den Landessportbund NRW e.V. kann hier heruntergeladen werden: 2022-01-13 Coronaregeln Übersicht

 

14. Januar 2022

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/ Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 13.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

für das neue Jahr 2022 wünsche ich Ihnen und Ihren Vereinen alles Gute und vor allem Gesundheit. Ich hoffe, dass wir gemeinsam im Laufe dieses Jahres die Pandemie hinter uns lassen können und ein regulärer Sportbetrieb in den Vereinen wieder möglich wird. Auf diesem erhofften Weg werde ich Sie weiterhin regelmäßig über die Vorgaben für den Sport und das Sporttreiben in Münster informieren.

Am 13.01.2022 ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, die auch Anpassungen für den Sport vorsieht.
Ich bitte ausdrücklich um eine strikte Einhaltung dieser Regelungen.

Allgemeines

  • Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.
  • Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu der Coronaschutzverordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung enthalten.

„2G-Regelung“ im Freien

Eine Inanspruchnahme, ein Besuch oder eine Teilnahme an jeglichen Sportveranstaltungen im Freien ist nur für immunisierte Personen zulässig.

Dies gilt ausdrücklich für:

  • die Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum
  • Zuschauer/-innen von Sportveranstaltungen (auch in Innenräumen)

Die Regelung gilt für den Amateursport als auch für den Profisport.

Ausnahmen gibt es:

  • übergangsweise für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Voraussetzung: sie verfügen über eine erste Impfung.
    Übergangsweise ist bis zur zweiten Impfung als Ersatz der vollständigen Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
    Für Berufssportler/-innen und für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter.
  • für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung verfügen.

„2G-Plus-Regelung“ in Innenräumen

Zusätzlich zu den o.a. Regelungen für den Sport im Freien, ist bei der Sportausübung (Training und Wettkampf) in Innenräumen (Sporthallen, Turnhallen, Gymnastikräumen) zusätzlich zur Immunisierung ein anerkannter, negativer Testnachweis erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) ist.

Auffrischungsimpfung (Boosterung)
Die ggf. erforderliche Testpflicht (2G-Plus in Innenräumen) entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Tests nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (z.B. Übungsleiter/-innen)

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, müssen immunisiert oder getestet sein. Sie müssen mindestens über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.

Maskenpflicht

  • Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
  • Verpflichtend ist zusätzlich das Tragen einer Maske im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern, sowie beim Unterschreiten des Mindestabstandes von 1,5 Metern (ausgenommen bei der Sportausübung).

Ausnahmen:

  • Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen erhalten.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Definition Immunisierung und Testung

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
  • Kinder und Jugendliche bis einschl. 15 Jahren sind immunisierten Personen gleichgestellt.
  • Schüler/-innen im Alter ab 16 J. Jahren sind bei der Sportausübung bis einschl. 16.01.2022 immunisierten Personen gleichgestellt. Ab 17.01.2022 fällt diese Gleichstellung weg: zur Sportausübung muss eine Impfung oder vollständige Genesung nachgewiesen werden.
  • Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor höchstens 48 Stunden zurückliegenden bescheinigten PCR-Testes verfügen.
  • Kinder und Jugendliche bis 15 J. gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen außerhalb der Schulferien als getestete Personen. Schüler/-innen ab 16 J. müssen als Nachweis eine Schulbescheinigung (z.B. Schüler/-innen-Ausweis) vorlegen.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatestes getesteten Personen gleichgestellt.

Kontrollpflichten Immunisierung/Testung

  • Die Nachweise einer Immunisierung und ggf. Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen.

Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.

Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.

  • Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

Zuschauende bei Sportveranstaltungen

Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende (Besucher/-innen und Teilnehmende) zulässig.

Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.

Zuschauer/-innen von Sportveranstaltungen (im Freien und in Innenräumen) müssen über den Nachweis einer vollständigen Immunisierung (2G) verfügen.

Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Bitte beachten Sie unbedingt die durch das Land veröffentlichten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW. Diese Regeln haben Sie mit dem Schreiben vom 16.11.2021 wiederholt erhalten.

Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster

Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:

  • Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
    Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
    Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
  • Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
  • Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
  • Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
  • Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
  • Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Ich bitte ausdrücklich um genaue Beachtung der Vorgaben, damit durch den Sport keine unnötigen Infektionsketten entstehen oder weitergetragen werden.

Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass Vereine, die sich nicht an die Bedingungen halten, u.U. mit Einschränkungen der Nutzungszeiten des Vereines zu rechnen haben.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Die Lesefassung der Coronaschutzverordnung NRW mit Gültigkeit ab dem 13. Januar 2022 kann hier heruntergeladen werden:

 

23. Dezember 2021

Neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 28.12.2021

Die hier bereitgestellten Informationen sind nach der Lesart des Stadtsportbundes formuliert und greifen die wesentlichen Veränderungen auf. Entsprechende Veröffentlichungen des Sportamtes oder des Landessportbundes liegen zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht vor und werden ggfs. ergänzt. Die aktuellen Fassungen der Coronaschutzverordnung stehen zum Download bereit (Siehe unten).

Regelung für Schüler*innen in den Weihnachtsferien

Schüler*innen sind weiterhin immunisierten Personen dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen. Da in den Weihnachtsferien keine Schultestungen stattfinden, benötigen auch Schüler*innen einen negativen Testnachweis im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022. Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.

Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.

“2G Plus”-Regelung bei der Sportausübung in Innenräumen

Eine Inanspruchnahme, ein Besuch oder eine Teilnahme der folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten ist nur für immunisierte Personen zulässig, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen:

  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
  • Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (z.B. Saunen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist.

Das gilt nach der oben genannten Regelung bis zum Schulbeginn auch für Schüler*innen.

 

Die markierten Lesefassungen der Coronaschutzverordnung NRW mit Gültigkeit ab dem 17. und 28. Dezember 2021 können hier heruntergeladen werden:


 


6. Dezember 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 4.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 04.12. ist eine neue Coronaschutzverordnung u.a. mit Änderungen für den Sport in Kraft getreten, über die ich Sie mit diesem Schreiben informieren möchte.

Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert

Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis.

Der Landessportbund fordert jedoch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler/-innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben, gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung.

Zuschauerbegrenzung

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern

  • darf die Auslastung der Sportanlage bei höchstens 50% der gesamten regulären Höchstkapazität liegen oder
  • darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30% der über 1000 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen,
  • insgesamt sind aber maximal nur erlaubt: drinnen 5.000 Zuschauer, draußen 15.000 Zuschauer, wobei Stehplätze nicht besetzt werden dürfen.

Kontrollen

Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden.

Die übrigen Regelungen des Schreibens vom 24.11.2021 bleiben unverändert. Ich bitte ausdrücklich um eine strikte Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen.

[…]

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez.

Rita Peters
stellvertr. Leiterin des Sportamtes

 

Dieses Schreiben sowie die markierte Lesefassung der Coronaschutzverordnung NRW vom 4. Dezember 2021 können hier heruntergeladen werden:


 


25. November 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 24.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern ist eine neue Coronaschutzverordnung mit Wirkung ab dem heutigen Tage erschienen. Mit diesem Schreiben teile ich die für den Sport aktuell relevanten Regelungen mit. Ich bitte ausdrücklich um eine strikte Einhaltung dieser Regelungen.

Allgemeines

  • Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.
  • Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu der Coronaschutzverordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung enthalten.


„2G-Regelung“

Eine Inanspruchnahme, ein Besuch oder eine Teilnahme an Sportveranstaltungen ist nur für immunisierte Personen zulässig.

Dies gilt ausdrücklich für:

  • die Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
  • Zuschauer/-innen von Sportveranstaltungen

Die Regelung gilt für den Amateursport als auch für den Profisport.

Ausnahmen gibt es:

  • übergangsweise für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Als Ersatz der Immunisierung ist übergangsweise ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
  • für Kinder und Jugendliche bis einschl. 15 Jahren: sie sind von der 2G-Regelung ausgenommen; für sie gilt weiterhin die „3G-Regelung“. Durch die Teilnahme an den regelmäßigen Schultestungen gelten die Kinder außerhalb der Ferienzeiten bereits als getestet.
  • für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung verfügen.

Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (z.B. Übungsleiter/-innen)

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, müssen immunisiert oder getestet sein. Sie müssen mindestens über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.

Maskenpflicht

  • Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
  • Das Tragen einer Maske in Außenbereichen (wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern) wird empfohlen.

Ausnahmen:

  • Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht erhalten (in Innenräumen, in Warteschlangen, in Anstellbereichen, an Verkaufsständen, in Kassenbereichen und Dienstleistungsschaltern auch im Freien).
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Definition Immunisierung und Testung

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
  • Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor höchstens 48 Stunden zurückliegenden bescheinigten PCR-Testes verfügen.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen außerhalb der Schulferien als getestete Personen.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Kontrollpflichten Immunisierung/Testung

  • Die Nachweise einer Immunisierung und ggf. Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen.

Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.

  • Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

Zuschauende bei Sportgroßveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (z.B. Sportveranstaltungen) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

Weiterhin dürfen Sportveranstaltungen nur von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden.

Für Zuschauer/-innen in Sport- und Turnhallen gilt ebenso unverändert die Pflicht des Nachweises einer vollständigen Immunisierung.

Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Bitte beachten Sie unbedingt die durch das Land veröffentlichten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW. Diese Regeln haben Sie mit dem Schreiben vom 16.11. wiederholt erhalten.

Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster

Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:

  • Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle. Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
  • Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
  • Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
  • Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
  • Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
  • Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Ich bitte ausdrücklich um genaue Beachtung der Vorgaben, damit durch den Sport keine unnötigen Infektionsketten entstehen oder weitergetragen werden. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass Vereine, die sich nicht an die Bedingungen halten, u.U. mit Einschränkungen der Nutzungszeiten des Vereines zu rechnen haben.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez.
Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 

Dieses Schreiben und die darin benannte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ vom 16.11.2021 sowie vom Sportamt bereitgestellte Musteraushänge für Sportstätten können hier heruntergeladen werden:




 


7. Oktober 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. Oktober 2021 ist eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW in Kraft getreten.
Mit dieser neuen Fassung der Verordnung sind in Bezug auf den Sport nur kleinere Anpassungen vorgenommen worden, über die ich Sie mit diesem Schreiben informieren möchte. Die Regelungen meines Schreibens vom 19. August bleiben weiterhin bestehen, sofern in diesem Schreiben keine Änderungen angegeben sind.

Status „getestet“ für Schüler*innen in den Herbstferien

Schüler*innen gelten nur außerhalb der Ferienzeiten als „getestet“. Innerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 20201) müssen sie zur Teilnahme an Sportangeboten in Sport- und Turnhallen ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorlegen.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Beispiel: bei Durchführung eines Fußballcamps an fünf aufeinander folgenden Tagen in den Ferien müssen schulpflichtige Kinder drei Mal einen bescheinigten Coronatest absolvieren.

Ausnahmen von der Maskenpflicht in Außenbereichen

Das Tragen einer Maske in Außenbereichen (wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern) wird nur noch empfohlen, nicht mehr vorgeschrieben.

Zuschauende bei Sportgroßveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (z.B. Sportveranstaltungen) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
Weiterhin dürfen Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 2.500 Zuschauenden nur von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden.
Für Zuschauer*innen in Sport- und Turnhallen gilt ebenso unverändert die Pflicht des Nachweises einer vollständigen Immunisierung oder eines negativen, bescheinigten Coronatestes.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Rita Peters
Stellv. Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben kann im Wortlaut hier heruntergeladen werden:

 


27. August 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einiger Nachfragen und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt weise ich in Ergänzung des Schreibens vom 19.08. darauf hin, dass die „3G-Regelung“ (vollständig geimpft, genesen, getestet) auch für die Umkleidekabinen und Duschen von Außensportanlagen gilt.

Sollten Ihre Sportler*innen die Kabinen und Duschen nutzen, sind Sie als Verein zur Kontrolle der entsprechenden Belege verpflichtet.
Ebenso gilt selbstverständlich für den Fall einer Nutzung der Umkleiden die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Hinweis zur Testpflicht von Schülerinnen und Schülern: Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

 Ich bitte ausdrücklich um Einhaltung dieser Vorgaben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Rita Peters
stellvertretende Leiterin des Sportamtes

 


19. August 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/ Sporthallen in Münster hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 20.08.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 20.08.2021 tritt eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW in Kraft.
Es gelten entsprechend der Verordnung die nachfolgenden Bedingungen für den Sport in Münster.

Sportausübung

● Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.
● Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen.

Maskenpflicht

● Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
● Bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher*innen besteht die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
Ausnahmen:
● Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht erhalten (in Innenräumen, in Warteschlangen, in Anstellbereichen, an Verkaufsständen, in Kassenbereichen und Dienstleistungsschaltern auch im Freien sowie im Rahmen von Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern im Freien).
● Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 35
Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen
● Sportangebote in Innenräumen
● Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 aktiv Teilnehmenden, Besucher*innen oder Zuschauer*innen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.
Dies gilt ab dem 20.08.2021, weil die landesweite Inzidenz über dem Wert von 35 liegt.
Die Beschränkungen entfallen wieder, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt.
Zuschauende bei Sportgroßveranstaltungen
Zu Sportgroßveranstaltungen dürfen höchstens 25.000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei höchstens 50 Prozent der regulären Höchstkapazität liegen darf.

Definition Immunisierung und Testung

● Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
● Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor bescheinigten PCRTestes verfügen.
● Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
● Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Kontrollpflichten Immunisierung/Testung

● Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen.
Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.
● Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.

Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Bitte beachten Sie unbedingt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW.

Rahmenbedingungen für die Nutzung der Sporthalle in Münster

Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
● Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
● Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
● Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
● Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
● Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
● Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen. Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamts kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

Hier kann die Anlage “Hygiene- und Infektionsschutzregeln” zur Coronaschutzverordnung NRW heruntergeladen werden:

 


17. August 2021

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 20. August 2021

Die nordrhein-westfälische Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung konsequent um. Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Die ab Freitag, 20. August 2021, geltende Coronaschutzverordnung gibt es hier zum herunterladen:

Hier kann die Anlage “Hygiene- und Infektionsschutzregeln” zur Coronaschutzverordnung NRW heruntergeladen werden:

 


Münster, 21. Juli 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute hat das Land NRW mitgeteilt, dass Münster sich ab Mittwoch, 21. Juli 2021 im Geltungsbereich der „Inzidenzstufe 1“ der Coronaschutzverordnung des Landes NRW befindet.
Es gelten die in meinem Schreiben vom 13. Juli 2021 angegebenen Regelungen für die Inzidenzstufe 1. Ich bitte um Beachtung.

Zu Ihrer Information:
Die Zuordnung zur höheren Inzidenzstufe 2 erfolgt, wenn der Grenzwert 35 an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Abweichend davon erfolgt die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, jedoch erst nach offizieller Bekanntmachung durch das Land NRW.

Die Zuordnung zur niedrigeren Inzidenzstufe 0 erfolgt, wenn der Grenzwert 10 an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag, jedoch erst nach offizieller Bekanntmachung durch das Land NRW.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamts kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


Münster, 20. Juli 2021

Wieder Inzidenzstufe 1 in Münster

Acht Tage lang bewegte sich am Montag der Corona-Inzidenzwert für Münster im zweistelligen Bereich.
Gemäß der Corona-Schutzverordnung des Landes gilt deshalb ab Mittwoch, 21. Juli, in Münster die Inzidenzstufe 1. Somit treten verschärfte Regelungen in Kraft, die unter anderem den Sport, Veranstaltungen, den Bäderbetrieb und den Wochenmarkt betreffen (siehe auch Brief des Sportamtes vom 13. Juli weiter unten)

 


Münster, 13. Juli 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 10.07.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 09.07.2021 ist eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW in Kraft getreten, die eine neue „Inzidenzstufe 0“ einführt und innerhalb dieser weitere Lockerungen für den Sport ermöglicht. Die aktuelle CoronaSchVO ist vom 10.07.2021 bis voraussichtlich 05.08.2021 gültig.
Die neue Verordnung unterscheidet nach vier Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz über 50
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz von über 35 – 50
Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz von über 10 – 35
neu: Inzidenzstufe 0: 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10
Es gelten entsprechend der Verordnung die nachfolgenden Bedingungen.

Sportausübung
Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 1:
1. Zulässig ist im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– in den nach §4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der CoronaSchVO (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen
– in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschl. 18 Jahren zzgl. bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (ohne Test, kontaktfreier Sport und Kontaktsport)
– von ausschließlich kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung (kein Testnachweis erforderlich)
– die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen (ohne Negativtestnachweis, wenn auch im Land Inzidenzstufe 1 gilt, mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit).
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden (kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

2. Zulässig ist in geschlossenen Räumen die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– von kontaktfreiem Sport (ohne Negativtestnachweis, wenn auch für das Land mind. die Inzidenzstufe 1 gilt, jedoch mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit).
– von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen (mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit).
– auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit Mindestabstand und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit), wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden (kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)

Zuschauer
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen ist in Inzidenzstufe 1 wie folgt zulässig:
● im Freien:
– von bis zu 1.000 Personen ohne Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden
– von bis zu 25.000 Personen, höchstens jedoch der Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Bei mehr als 5.000 Zuschauer/-innen (einschl. immunisierter Personen) ist ein Negativtestnachweis und ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept erforderlich.
Eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
● in Innenräumen
– bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Der Mund-Nasen-Schutz darf nur am fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplatz abgenommen werden.

Umkleideräume und Duschen
Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 1:
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 der CoronaSchVO und des Mindestabstandes zulässig.
Bitte beachten Sie:
Mannschaftsbesprechungen, Kabinenansprachen, etc. sind bei Beachtung der Vorgaben nicht in den Umkleiden durchführbar und daher ausnahmslos zu unterlassen! Die relative Enge in einem kleinen Raum würde die Wahrscheinlichkeit eines Infektionsgeschehens in enormem Maße erhöhen und ist daher nicht akzeptabel.

Mund-Nasen-Schutz
Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 1:
Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Coronaschutzverordnung in den städtischen Sporthallen eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Der Schutz darf, sofern zur Ausübung des Sports erforderlich, abgenommen werden.
Auf allen Verkehrsflächen der Sporthallen, Umkleiden und Duschen muss hingegen durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Neu!
Regelungen für Gültigkeit der Inzidenzstufe 0
● Bei einer Inzidenzstufe 0 in Münster (diese ist in Münster aktuell gültig) entfallen von den o.a. Einschränkungen:
● wahlweise – die ggf. noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen
oder
– das ggf. noch geltende Erfordernis eines Negativtestnachweises
Bei mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) gelten die in diesem Absatz angegebenen Regelungen nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt. (Abweichend davon sind Veranstaltungen in und auf Sportanlagen mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern [einschließlich immunisierter Personen] nur mit Negativtestnachweis und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept zulässig, das eine Begrenzung auf bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht, Ticketpersonalisierung und so weiter vorsehen muss.)
● bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer von Sportveranstaltungen: die einfache Rückverfolgbarkeit (entfällt bei Inzidenzstufe 0).
(Bitte beachten: sofern in Stufe 1 die besondere Rückverfolgbarkeit vorgeschrieben ist, bleibt sie bestehen!)
● ggf. Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Außenbereichen (falls ausdrückliche Regelung in Coronaschutzverordnung vorhanden oder im Rahmen des Hausrechtes angeordnet).
● wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt: (aktuell für das Land NRW gültig!) Die verbliebenen Vorgaben zum Tragen einer Maske (z. B. in Innenbereichen) haben nur noch einen empfehlenden Charakter.

Rahmenbedingungen unabhängig von der Inzidenzstufe

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „… haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Rahmenbedingungen zur Nutzung von Sporthallen
● Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
● Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle
● Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
● Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
● Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
● Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 

Das Anschreiben kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


9. Juli 2021

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 9. Juli 2021

Seit dem heutigen Freitag gilt in NRW eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung. Darin wird die neue Inzidenzstufe 0 mit neuen Lockerungen beschrieben.

Die neue Fassung der Coronaschutzverordnung kann hier als Lesefassung mit den markierten Änderungen heruntergeladen werden:

 


5. Juli 2021

Schreiben des LSB NRW vom 2. Juli 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

morgen tritt erneut eine Änderung der CoronaSchVO in Kraft, die eine wichtige Neuerung für den Schwimmsport in Hallenbädern bringt.

In der Inzidenzstufe 1 gilt bei gleichzeitig landesweiter Inzidenzstufe 1 (das ist derzeit in allen Städten und Kreisen in NRW der Fall, verbindliche Auskunft hierzu unter Coronaschutz – die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw) :
–        In Freibädern besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Negativtestnachweis (wie bisher).
–        In Hallenbändern besteht keine Pflicht zum Negativtestnachweis während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird (neu).

In der CoronaSchVO ist dazu in §15 folgende Ergänzung erfolgt:
„(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: […] der Betrieb von Hallenschwimmbädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird, auch ohne Negativtestnachweis, […]“

In diesem Zusammenhang appellieren wir an alle Badbetreiber, ihre Hallenbäder dem Sport- und Ausbildungsbetrieb auch in den Sommerferien zur Verfügung zu stellen, um insbesondere Kindern und Jugendlichen ein „Aufholen“ in der Schwimmausbildung und im Sportbetrieb zu ermöglichen.

Noch keine Verbesserung wurde hinsichtlich der Testpflicht für Zuschauerzahlen kleiner 100 auf Sportfreianlagen ohne fest zugewiesene Zuschauerplätze erreicht. Wir haben auch dies bei der Landesregierung vorgetragen und hoffen auf eine Änderung bei der nächsten Aktualisierung, die spätestens zum 09.07.2021 ansteht.

Ihnen und Euch ein schönes Wochenende und einen guten Start in die Sommerferien!

Herzliche Grüße

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen
Präsident                        Vorstandsvorsitzender

Die neue Version der Coronaschutzverordnung kann hier als Lesefassung mit Markierung heeruntergeladen werden:

 


01. Juli 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen-
und Freiluftanlagen/ Sporthallen in Münster

hier: Wegfall der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab 01.07.2021 auf Sportaußenanlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Krisenstab der Stadt Münster hat heute mitgeteilt, dass ab sofort die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Sportaußenanlagen entfallen kann.
Bitte beachten Sie, dass die Regelung für geschlossene Räume (= Sport- und Turnhallen, Umkleiden, sanitäre Anlagen) bestehen bleibt. Hier ist weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Nachfolgend zur Information die derzeit gültigen Reglungen entsprechend der Coronaschutzverordnung.

Sportausübung
1. Zulässig ist im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– in den nach §4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der CoronaSchVO (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen
– in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschl. 18 Jahren zzgl. bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (ohne Test, kontaktfreier Sport und Kontaktsport)
– von ausschließlich kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung (kein Testnachweis erforderlich)
– die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit).
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden (kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

2. Zulässig ist in geschlossenen Räumen die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– von kontaktfreiem Sport und Kontaktsport mit bis zu 100 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit).
– auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit Mindestabstand und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit), wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden (kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)

Bitte beachten Sie weiterhin bei der Nutzung von Sporthallen folgende Rahmenbedingungen:
– Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21. September 2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
– Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle
– Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
– Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
– Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
– Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.

Zuschauer
Der Zutritt von Zuschauer*innen zu Sportanlagen ist wie folgt zulässig:
● im Freien:
– von bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden
– von unbegrenzter Anzahl, höchstens jedoch einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, auch ohne Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
● in Innenräumen
– bis zu 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Der Mund-Nasen-Schutz darf nur am fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplatz abgenommen werden.

Umkleideräume und Duschen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach §6 der CoronaSchVO und des Mindestabstandes zulässig.

Bitte beachten Sie:
Mannschaftsbesprechungen, Kabinenansprachen, etc. sind bei Beachtung der Vorgaben nicht in den Umkleiden durchführbar und daher ausnahmslos zu unterlassen! Die relative Enge in einem kleinen Raum würde die Wahrscheinlichkeit eines Infektionsgeschehens in enormem Maße erhöhen und ist daher nicht akzeptabel.

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin, unabhängig von der Inzidenzstufe:
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „… haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Schutz
Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Coronaschutzverordnung in den städtischen Sporthallen eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Der Schutz darf, sofern zur Ausübung des Sports erforderlich, abgenommen werden.
Auf allen Verkehrsflächen der Sporthallen, Umkleiden und Duschen muss hingegen durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamts kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


28. Juni 2021

Neue Coronaschutzverordnung

Am Samstag, 26. Juni, trat eine neue Version der Coronaschutzverordnung für NRW in Kraft.

Positiv, so der LSB dazu, lässt sich feststellen, dass für den Sport in NRW derzeit durchgehend die „Doppelstufe 1“ gilt, da sowohl landesweit, als auch in allen Städten und Kreisen die Inzidenz unter 35 liegt. Das ermöglicht dem Vereinssport einen sehr weitgehenden Trainings- und Wettkampfbetrieb.

Corona-Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport des Landes NRW, die der LSB NRW über sein Förderportal abwickelt, wurde nochmals verlängert. Die Verlängerung gilt bis zum 30. September 2021, Anträge sind bis zum 15. September 2021 möglich unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/ .

Die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden. Änderungen sind gelb markiert:

 


10. Juni 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/ Sporthallen in Münster
hier: Landes-Inzidenz ab 11. Juni in Inzidenzstufe 1

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Land NRW hat bekannt gegeben, dass sich die Landes-Inzidenz ab Freitag, 11.06. in der Inzidenzstufe 1 befindet.

Aus sport-relevanter Sicht ergibt sich daraus, dass bei der Sportausübung auf die Negativtestnachweise verzichtet werden kann.

Bitte beachten Sie: der Verzicht der Negativtestnachweise bezieht sich nur auf die Sportausübung. Zuschauer müssen, sofern in meinem Schreiben vom 28.5. angegeben, weiterhin einen Negativtestnachweis beibringen.

Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Schreibens vom 28.5. unverändert.
Zur Definition des Begriffes „Kontaktsport“ kann ich Ihnen ergänzend folgende Auslegung des Landes NRW mitteilen:
„Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


Neue Coronaschutzverordnung zum 5. Juni 2021

Nur wenige Änderungen bringt die ab dem 5. Juni 2021 gültige neue Coronaschutzverordnung für NRW. Sie bietet nun mehr Sicherheit für das Miteinander von Vereinen, Bünden und Kommunen vor Ort hinsichtlich der Definition von „kontaktfreiem Sport“. Der entsprechende Passus lautet:
„Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO)
Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich eine Übertragbarkeit auf andere Sportarten wie zum Beispiel Tischtennis oder Badminton.

Die Coronaschutzverordnung kann hier im Wortlauf heruntergeladen werden. Änderungen zur vorherigen Version sind gelb markiert:

 


28. Mai 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen / Sporthallen in Münster
hier: Regelungen nach Coronaschutzverordnung NRW vom 28.05.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 28.05. tritt eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW in Kraft, die weitreichende Lockerungen für den Sport ermöglicht.
Die neue Verordnung unterscheidet nach drei Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz über 50
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz von 35 – 50
Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz unter 35
Münster befindet sich nach heutiger Feststellung durch das Land NRW in Inzidenzstufe 1. Es gelten entsprechend der Verordnung die nachfolgenden Bedingungen.
Sollten zukünftig andere Inzidenzstufen durch das Land NRW für Münster festgestellt werden, werde ich Sie rechtzeitig über die dann geltenden Regelungen informieren.

Folgende Vorgaben sind in Münster (Inzidenzstufe 1) ab 28.05.2021 für den Sport bindend:

1. Zulässig ist im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– in den nach §4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der CoronaSchVO (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen
– in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschl. 18 Jahren zzgl. bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (ohne Test, kontaktfreier Sport und Kontaktsport)
– von ausschließlich kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung (kein Testnachweis erforderlich)
– die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden (kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

2. Zulässig ist in geschlossenen Räumen die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– von kontaktfreiem Sport und Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
– auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden (kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)

Bitte beachten Sie weiterhin bei der Nutzung von Sporthallen folgende Rahmenbedingungen:
– Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
– Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle
– Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
– Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
– Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
– Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.

Zuschauer
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen ist wie folgt zulässig:
● im Freien:
– von bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden
– von unbegrenzter Anzahl, höchstens jedoch einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, auch ohne Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
● in Innenräumen
– bis zu 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Umkleideräume und Duschen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach §6 der CoronaSchVO und des Mindestabstandes zulässig.
Bitte beachten Sie:
Mannschaftsbesprechungen, Kabinenansprachen, etc. sind bei Beachtung der Vorgaben nicht in den Umkleiden durchführbar und daher ausnahmslos zu unterlassen! Die relative Enge in einem kleinen Raum würde die Wahrscheinlichkeit eines Infektionsgeschehens in enormem Maße erhöhen und ist daher nicht akzeptabel.

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin, unabhängig von der Inzidenzstufe:

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „… haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässigeNutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Schutz
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf und in den städtischen Sportanlagen und -hallen eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Der Schutz darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen, Zuschauertribünen, Umkleiden und Duschen muss hingegen durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen. Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dieter Schmitz
stellvertr. Leiter des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamtes kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


27. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde gestern eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche bereits morgen, also am 28. Mai 2021 in Kraft tritt. Darin sind viele Verbesserungen für den Sport aufgegriffen worden, die wir seit langem fordern, siehe hierzu unser Update 12/2021 vom 20. Mai 2021!

Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell, Details finden Sie hier:

In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport haben wir erneut in einer Tabelle für Sie zusammengefasst, siehe Anlage. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:

Wettkampfsport erlaubt

Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!

Sport drinnen möglich

Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.

Schwimmbäder wieder geöffnet

Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW mit unserer Unterstützung darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst

Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.

Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports in NRW, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.

Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg. Die Bünde sind einmal mehr gefordert, mit ihren Kommunen konkrete Öffnungsschritte für die öffentlichen Sportanlagen inklusive der Schwimmbäder abzustimmen und ihre Vereine entsprechend zu informieren.

Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine, -verbände und -bünde in NRW gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Denn Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports. Hierzu werden wir deshalb zusammen mit der Sportjugend NRW nächste Woche eine gesonderte, ausführliche Information für Sie zusammenstellen.

Wir danken der Staatskanzlei für die erneut enge und zielführende Abstimmung und Zusammenarbeit im Umfeld der neuen CoronaSchVO. Und wir danken allen Kollegen*innen in unseren Mitgliedsorganisationen, die sich mit Vorschlägen, Forderungen, Stellungnahmen und Gesprächen regelmäßig in diesen kontinuierlichen Prozess einbringen.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen
Präsident                        Vorstandsvorsitzender

Hier  kann eine Orientierungshilfe über die Sportmöglichkeiten, die die neue Coronaschutzverordnung bietet, heruntergeladen werden:

 


21. Mai 2021

Corona-Update des Landessportbundes

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 15. Mai ist die neue Coronaschutzverordnung in NRW  in Kraft, sie gilt bis zum 4. Juni. Siehe hierzu unser Corona-Update 11/2021 vom 14. Mai. Auch diese Verordnung hat wieder Interpretationsfragen aufgeworfen. Die aus Ihrem Kreis und von der Vereinsbasis an uns herangetragenen Fragen konnten wir zwischenzeitlich mit der Staatskanzlei wie folgt klären:

  1. Wettkampfsport

Unterhalb des Profi- und Spitzensports sind keine Wettbewerbe erlaubt, auch nicht bei Inzidenzwerten von unter 50. Dass dies auch für kontaktfrei zu betreibende Sportarten draußen gilt (Reiten, Golf, Tennis und viele mehr), ist aus unserer Sicht unangemessen. Wir setzen uns aktuell nachdrücklich dafür ein, dass dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt geändert wird.

  1. Rehabilitationssport

Der Rehabilitationssport ist ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Der BRSNW empfiehlt gemeinsam mit dem Landessportbund NRW, die verantwortungsvolle Durchführung des Rehabilitationssports zunächst draußen zu beginnen. Weitere Informationen finden Sie hier.

  1. Rückverfolgbarkeit

In einigen Zusammenhängen ist die einfache oder auch die besondere Rückverfolgbarkeit (letztere für die Zuschauerzulassung) vorgeschrieben. Es fehlt aber an einer durchgängigen Regel zur einfachen Rückverfolgbarkeit für die Teilnehmer*innen von Sportangeboten. Der Landessportbund NRW empfiehlt bis auf Weiteres, die einfache Rückverfolgbarkeit grundsätzlich bei jedem Sportbetrieb für alle Teilnehmer*innen sicherzustellen.

  1. Sportanlagen unter freiem Himmel, offene und teiloffene Hallen

Sportanlagen, die neben einer Überdachung an maximal zwei Seiten geschlossen sind, gelten noch als Sportanlagen unter freiem Himmel. Auf entsprechenden Anlagen  z.B. im Schiess-. Roll- oder Eissport kann also im Rahmen der für draußen erlaubten Sportangebote der Betrieb aufgenommen werden. Im Zweifelsfall sollten die Vereine eine Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt herbeiführen.

  1. Geimpfte/Genesene

Die immer unübersichtlicher werdenden Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb werden nun noch durch das Thema „Geimpfte und Genesene“ (GeGe) erweitert.
Deshalb folgende Erläuterung:

  • Grundsätzlich werden im Sport bei Regeln, die eine Begrenzung der Personenzahl vorsehen, Geimpfte und Genesene als zusätzliche Personen nicht mitgezählt, so z. B. bei den zulässigen 20 Personen bei kontaktfreiem Sport draußen bei Inzidenzwerten zwischen 50 und 100.
  • Bei Regeln, die auf die Zahl der Hausstände abheben, darf es dagegen durch Geimpfte und Genesene nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Hausstände kommen, z. B. bei den 10 zulässigen Personen aus 3 Haushalten zuzüglich Kindern bis 14 Jahre bei Inzidenzwerten von unter 50. Es dürften also in diesem Fall zwar mehr als 10 Personen sein (10 plus Geimpfte und Genesene plus Kinder bis 14 Jahre), aber sie dürfen nicht aus mehr als 3 Hausständen stammen.
  1. Zuschauer*innen

Für Zuschauer besteht die „Sitzplatzpflicht“, mit der Bewegungen zwischen den Zuschauern verhindert werden sollen. Demnach könnten derzeit Eltern ihre Kinder nur dann auf den Sportplatz begleiten, wenn dort Sitzplätze vorhanden sind. Viele im Breitensport genutzten Sportplätze weisen jedoch gar keine Sitzplätze für Zuschauer auf. Auch auf diese Praxisferne haben hingewiesen. Eine Überarbeitung der Regelung ist angekündigt.

Fazit

Bei aller Freude über die beginnenden Lockerungen stellen wir fest, dass sich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Mitgliedsorganisationen und erst Recht an der Vereinsbasis durch die komplexen Regeln überfordert und frustriert fühlen. Die daraus resultierende Handlungsunsicherheit ist eine Hypothek für den Vereinssport in NRW, auf die wir regelmäßig aufmerksam machen. Außerdem setzen wir uns weiterhin und nachdrücklich für notwendige Klarstellungen und Erweiterungen ein.

Zu den unabdingbaren Erweiterungen zählen für uns,

  • die umgehende Zulassung für den draußen kontaktfrei durchführbaren Wettkampfsport bei einer Inzidenz unter 100,
  • beim Kontaktsport und kontaktfreien Sports draußen bei Inzidenzwerten unter 50 die Ausweitung vom Trainingsbetrieb auf den Wettkampfbetrieb,
  • die Gleichbehandlung des Schwimmbetriebs in Hallenbädern bei der Wiederaufnahme des Sports in sonstigen Sporthallen bei Inzidenzwerten unter 50 und
  • eine klare Perspektive für den Wettkampfsport in Sporthallen (auch den mit Kontakt).

Die Informationen unter 1. bis 6. haben wir in Übersichtstabellen eingepflegt, die es weiter unten zum Download gibt.

Trotz allem wünschen wir Ihnen schöne Pfingsttage und vielleicht auch einige Tage Erholung in einem Kurzurlaub.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen
Präsident                        Vorstandsvorsitzender

Hier gibt es eine Übersicht der Möglichkeiten bei einer Inzidenz unter 50:

Hier kann die Übersicht für die Sportmöglichkeiten bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 heruntergeladen werden:

 


20. Mai 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land NRW hat mit gestriger Wirkung festgestellt, dass Münster die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erfüllt (= 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50) und eine Allgemeinverfügung erlassen, die erhebliche Erleichterungen für den Sport ermöglicht.

Wie in meinem gestrigen Schreiben angegeben, gelten ab Freitag, 21. Mai 2021 folgende Regelungen für den Sport:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen:

Zulässig ist folgender Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:

  1. die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ohne Personen- und Altersbegrenzung

Zulässig ist folgender Sport in Innenräumen:

  1. die Ausübung von Kontaktsport unter folgenden Vorgaben:
  2. a)         von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand
  3. b)         von höchstens zehn Personen aus drei verschiedenen Hausständen
    (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus  einem vierten Haushalt sein)
    Voraussetzung für a) + b): offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)
  1. die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter folgenden Vorgaben:
    Voraussetzung: offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO NRW und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a    Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW

Zu allen anderen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Zulässig ist darüber hinaus:

  • Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens 5 Kindern in Hallenbädern/20 Kindern in Freibädern.
  • Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
  • Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
  • Wettkampf und Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Zuschauer:

  • Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.

Voraussetzung:   sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3, jedoch ohne Testnachweis

  • Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Innen-Sportanlagen ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen zulässig.

Voraussetzung:   sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3
bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4


Die weiteren Regelungen meines Schreibens zur Fragestellung der vollständig geimpften und genesenen Personen und den allgemeinen Vorgaben (sanitäre Anlagen, Verantwortlichkeit, Mund-Nasen-Schutz) sind unabhängig vom Inzidenzwert und gelten unverändert.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 02 51/4 92-52 14 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 


19. Mai 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/ Sporthallen in Münster
hier: Regelungen nach Coronaschutzverordnung NRW vom 12.05.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 15. Mai ist eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW in Kraft getreten, die weitreichende Lockerungen für den Sport ermöglicht.
Folgende Regelungen sind seit 15. Mai. für den Sport bindend:

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:
Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen:
Zulässig ist Sport auf Sportanlagen und im öffentlichen Raum unter freiem Himmel
1. von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand,
2. von höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem dritten Haushalt sein),
3. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie,
4. von Gruppen von höchstens 20 Kindern (auch mit Kontakt) bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
5. von Gruppen von höchstens 20 Personen als kontaktfreier Sport einschließlich der Ausbildung auf Sportanlagen unter freiem Himmel (Ausbildungspersonen sind in der Personenobergrenze inbegriffen); Bitte beachten: Tennis-Doppel fällt nicht unter diese Regelung, da der Abstand zwischen den Doppelpartnern nicht durchgängig eingehalten werden kann. Für Tennis-Doppel gilt vorerst weiterhin „5 Personen aus 2 Hausständen“)
6. ärztlich verordneter und unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Zwischen verschiedenen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Zulässig ist darüber hinaus:
● Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens 5 Kindern in Hallenbädern/20 Kindern in Freibädern.
● Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
● Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
● Wettkampf und Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter einem Wert von 50
(bitte beachten: erst nach Feststellung und Bekanntmachung durch das Land NRW)

Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW. Die 7-Tage-Inzidenz muss sich an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter einem Wert von 50 befinden (Sonn- und Feiertage zählen nicht mit, unterbrechen die Frist jedoch nicht).
Bitte warten Sie erst die Feststellung und Bekanntmachung dieser Situation durch das Land NRW ab!
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen:
Zulässig ist folgender Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:
1. die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ohne Personen- und Altersbegrenzung
Zulässig ist folgender Sport in Innenräumen:
1. die Ausübung von Kontaktsport unter folgenden Vorgaben:
a) von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand
b) von höchstens zehn Personen aus drei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem vierten Haushalt sein),
Voraussetzung für a) + b): offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)
2. die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter folgenden Vorgaben:
Voraussetzung: offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO NRW und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW
Zu allen anderen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Zulässig ist darüber hinaus:
● Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens 5 Kindern in Hallenbädern/20 Kindern in Freibädern.
● Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
● Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
● Wettkampf und Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Vollständig geimpfte und genesene Personen
Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung werden bei der Zählung der maximal zulässigen Personen und Hausstände nicht eingerechnet.
Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung i. S. des § 4 Abs. 5 sind Personen mit einem nachgewiesenen negativen Testergebnis gleichgestellt.
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).

Zuschauer
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100:
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.
Voraussetzungen: – sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3,
– bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4
Bei Wettbewerben in (bundes-) länderübergreifenden Profiligen sind Zuschauer nicht zugelassen!

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50:
Die 7-Tage-Inzidenz muss sich an fünf aufeinander folgenden Tagen unter einem Wert von 50 befinden.
Bitte warten Sie erst die Feststellung und Bekanntmachung dieser Situation durch das Land NRW ab!
● Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.
Voraussetzung: – sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3, jedoch ohne Testnachweis
● Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Innen-Sportanlagen ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen zulässig.
Voraussetzung: – sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3
– bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin, unabhängig vom Inzidenzwert:
Sanitäre Anlagen
Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „… haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Bedeckung
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf und in den städtischen Sportanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und in Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die relevanten 7-Tage-Inzidenzen können Sie den Seiten des Robert-Koch-Instituts entnehmen.
Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Hier kann das Anschreiben im Wortlaut heruntergeladen werden:

14. Mai 2021

Corona-Update des Landessportbundes NRW

Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 100 liegt. Sie beschreibt außerdem bereits jetzt weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt. Wir danken in diesem Zusammenhang der Sportabteilung der Staatskanzlei mit Frau Staatssekretärin Milz an der Spitze für ihren intensiven Einsatz und die einmal mehr vertrauensvolle Zusammenarbeit in den vergangenen Tagen.

Vorab:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes, siehe hierzu unser 10. Corona-Update vom 03.05.2021.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO

Übersichten über die entsprechenden Regeln für den Sport für Inzidenzwerte unter 100 bzw. unter 50 können weiter unten heruntergeladen werden.

Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport in NRW in greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass diese positive Entwicklung sich fortsetzen kann.

Ihnen ein schönes Wochenende und herzliche Grüße

Stefan Klett                              Dr. Christoph Niessen
Präsident                                 Vorstandsvorsitzender

 

Hier kann eine Übersicht über die Sportmöglichkeiten bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 heruntergeladen werden:

Hier findet sich eine Übersicht der Sportmöglichkeiten bei einer Inzidenz unter 50:

 


14. Mai 2021

Neue Coronaschutzverordnung bringt Lockerungen

Am Samstag, 15. Mai 2021 tritt eine neue Coronaschutzverordnung in NRW in Kraft. Die bringt in vielen bereichen Lockerungen – auch im Sport. Die finden sich in §9 und erlauben im öffentlichen Raum unter freiem Himmel nun wieder kontaktfreien Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen. Auch Zuschauer sind dabei wieder zugelassen. Sollte der Inzidenzwaert stabil unter dem Wert von 50 liegen sind zudem weitere Optionen auch in Innenräumen möglich.

Die Coronaschutzverordnung kann hier im Wortlaut herunter geladen werden. Die Änderungen sind farbig markiert:

 


11. Mai 2021

Neufassung der Coronaschutzverordnung

Ab dem 10. Mai 2021 gilt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung für das Land NRW. Für den Sport haben sich darin keine Änderungen ergeben.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden, die Änderungen sind dabei farbig hinterlegt:

 


27. April 2021

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier: Regelungen nach Coronaschutzverordnung NRW vom 24.04.2021 und Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 24. April 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 24. April sind eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW sowie das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten.
Die Regelungen ergänzen sich gegenseitig.
Folgende Regelungen sind für den Sport derzeit bindend:

7-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100:
Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen.
Zulässig ist Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
1. von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand
2. von höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen
3. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
4. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Hier ist die Ihnen bekannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ nach §4a der CoronaSchVO sicherzustellen.
Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Zulässig ist darüber hinaus:
● Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern
● Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen, ohne Zuschauer), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
● Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
● Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über einem Wert von 100 (= Einsetzen der „Bundes-Notbremse“)
Es gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, § 28b, in Verbindung mit der CoronaSchVO NRW, wenn das Einsetzen der „Bundes-Notbremse durch das zuständige Ministerium festgestellt wurde.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen.
Zulässig ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten auf Sportanlagen unter freiem Himmel:
1. allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
2. von 5 Kindern in kontaktloser Ausübung (bis einschl. 13 J.) zzgl. Anleitungspersonen (negativer, tagesaktueller, anerkannter Test erforderlich); Hier ist die Ihnen bekannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ nach §4a der CoronaSchVO sicherzustellen.
Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Zulässig ist darüber hinaus:
● Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern
● Wettkampf- und Trainingsbetrieb (Individual- und Mannschaftssportarten) der Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader (ohne Zuschauer, nur Zutritt für Personen, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
● Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin unabhängig vom Inzidenzwert

Sanitäre Anlagen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „… haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Bedeckung
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die relevanten 7-Tage-Inzidenzen können Sie den Seiten des Robert-Koch-Instituts entnehmen.
Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamts kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 

 


23. April 2021

Corona Update 9/2021 des Landessportbunds NRW

Seit heute gilt das gestern veröffentlichte geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021.

Regeln bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert
Hier gelten die bisherigen Regeln der CorSchVO NRW, soweit diese nicht noch geändert werden. Die aktuelle CorScHVO gilt bis zum 26. April 2021 und wir gehen derzeit nicht davon aus, dass es zu grundlegenden Änderungen kommen wird.

Stand heute liegen in NRW nur noch die Kreise Höxter und Coesfeld bei dem maßgeblichen Inzidenzwert  bis 100 (Angabe ohne Gewähr). Hier gilt deshalb unverändert: Sport auf Außenanlagen ist möglich für

  1. beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
  2. bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  3. beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  4. bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei Übungsleitern/Trainern/Betreuern.

Regeln ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101
Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):

  1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
  2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Wir haben hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten und informieren Sie baldmöglichst über das Ergebnis.
  3. Sportausübung allgemein:
    • Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.

Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.

  • Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.

Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.

Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.

  • Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.

Positiv ist festzuhalten, dass die Privilegierung für den Sport in Gruppen für Kinder bis 14 Jahre wenigstens nicht ganz weggefallen ist, selbst bei sehr hohen Inzidenzwerten. Aber die beschriebene Regelung geht aus unserer Sicht erstens an der Wirklichkeit von Sportvereinen und zweitens am natürlichen Bewegungsverhalten von Kindern vorbei. Ob für Gruppen von 5 Kindern der geforderte Aufwand (Kontaktnachverfolgung, Einlassregelung, tagesaktuell getesteter Übungsleiter) für Sportvereine leistbar ist, sei dahingestellt.

Jeder kann anhand der täglich veröffentlichten Zahlen erkennen, wie ernst das Ausmaß der Dritten Pandemiewelle ist. Trotzdem oder gerade deswegen blicken wir mit Unverständnis auf die aus unserer Sicht inkonsistenten Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Sport und haben dies auch öffentlich und gegenüber dem DOSB deutlich gemacht. Viele Formulierungen und Begriffe sind unklar. Hinsichtlich der Verständlichkeit und Umsetzbarkeit für unsere Vereine fallen wir hinter den mühsam gemeinsam mit der Landesregierung NRW erarbeiteten, sachgerechten Stand zurück. Wir gehen nicht davon aus, dass die offenen Fragen noch im Laufe des heutigen Tages geklärt werden können und informieren Sie deshalb hiermit zunächst über den grundsätzlichen neuen Stand.

Wir wünschen Ihnen trotzdem ein schönes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett           Dr. Christoph Niessen
Präsident              Vorstandsvorsitzender

 

Hier lässt sich das Infektionsschutzgesetz des Bundes im Wortlaut herunterladen. Die für die Sportausübung relevanten Passagen sind gelb markiert.

 


20. April 2021

Seit Montag, 19. April 2021 gilt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung.

Wesentliche Änderung zur vorhergehenden Version ist die Beschreibung von Modellprojekten unter §4c. Die Fassung der Schutzverordnung gilt bis zum 26. April 2021.

Hier kann die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung heruntergeladen werden:

 


19. April 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster Feststellung der Überschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 100
hier: Allgemeinverfügung vom 17.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 17.04. habe ich Sie über das Einsetzen der „Corona- Notbremse“ (§ 16 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)) in Münster informiert. In Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Stadt Münster von §16 Abs.2 CoronaSchVO Gebrauch gemacht und eine Allgemeinverfügung erlassen.

Entsprechend dieser Allgemeinverfügung gilt für den Sport mit Kindern bis 14 Jahren in Münster folgende Regelung:
1. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO ist eine Reduzierung der Gruppengröße auf zehn Kinder bis einschließlich 14 Jahre (+ max. zwei Ausbildungs- und Aufsichtspersonen) erforderlich. Sofern die Gruppengröße auf zehn Kinder reduziert wird, ist die Sportausübung nicht von einem tagesaktuell bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig.
2. Sollten jedoch mehr als zehn aber höchstens zwanzig Kinder (+ max. zwei Ausbildungs- und Aufsichtspersonen) für die Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel zusammenkommen, ist diese Zusammenkunft von einem tagesaktuell bestätigten (max. 24 Stunden alten) negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig.
Die weiteren Regelungen meines Schreibens vom 17.04. gelten unverändert.

Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass möglichweise im Rahmen der Bundesgesetzgebung bereits in dieser Woche eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes um die Einführung einer „Bundes-Notbremse“ beschlossen wird.

Sollten sich aus den dortigen Regelungen Änderungen für den Sport ergeben, werde ich Sie darüber informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Hier lässt sich das Schreiben des Sportamts im Wortlaut herunterladen:

 


17. April 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier:
Feststellung der Überschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 100

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Datum vom 16. April 2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Überschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen in Münster festgestellt und entsprechend das Einsetzen der „Corona-Notbremse“ (§ 16 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)) angeordnet.

Für den Sport in Münster ergeben sich entsprechend ab Montag, 19. April, folgende Regelungen der Zulässigkeit von Sport:

Zulässig ist Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
1. von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand (Kinder bis einschl. 14 J. werden nicht mitgezählt);
Hinweis: jeweils mehrere Personen aus zwei Haushalten sind nicht mehr zulässig. Beispiel: Tennis-Doppel mit jeweils zwei Personen aus zwei Haushalten ist nicht zulässig.
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zehn (!) Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Hier ist die Ihnen bekannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ nach §4a der CoronaSchVO sicherzustellen.

Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Zulässig ist darüber hinaus:
● Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen, ohne Zuschauer), das Training von Berufssportler*innen
● Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
● Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern
● Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin:
Sanitäre Anlagen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Bedeckung
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Über die weiteren, für den Sport relevanten, Entwicklungen werde ich Sie weiterhin anlassbezogen informieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Hier lässt sich das Schreiben des Sportamts im Wortlaut herunterladen:

Hier findet sich die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, in der die Gültigkeit der Bedingungen für ein Einsetzen der Corona-Bremse für Münster festgestellt wird:

 


Münster, 27. März 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern wurde unter folgendem Link auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine neue Version der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht:
https://www.mags.nrw/pressemitteilung/testanpassung-und-verlaengerung-der-corona-schutzverordnung-nordrhein-westfalen

Die dort unter §9 angegebenen Regelungen für den Sport gelten auch in Münster ab Montag, 29. März 2021.

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist nach § 9 (1) weiterhin grundsätzlich auf den und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen unter denen der gemeinsame Sport möglich ist:

Zulässig ist Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel

  1. von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand (Kinder bis einschl. 14 J. werden nicht mitgezählt)
  2. von höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschl. 14 J. werden nicht mitgezählt)
  3. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
  4. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Hier ist die Ihnen bekannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ nach §4a der CoronaSchVO sicherzustellen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die u.a. Informationen zur „Luca-App“.
Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Zulässig ist darüber hinaus:

  • Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen, ohne Zuschauer), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
  • Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
  • Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Ab 29. März. ist neu zulässig:

  • die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern.

Reha-/ Gesundheitssport

Wenn es aus medizinischen oder therapeutischen Gründen geboten ist, kann eine Ausnahmegenehmigung auf Grundlage von § 7 Abs. 1b CoronaSchVO erteilt werden. Das Angebot muss ärztlich verordnet sein und der Anbieter muss über eine förmliche Ausnahmegenehmigung verfügen. Zuständig ist Frau Hessel (Tel. 6016; E-Mail: HesselA@stadt-muenster.de).

Corona-Notbremse – bitte beachten:

Die o.a. Regelungen gelten nur, sofern sich die 7-Tages-Inzidenz in Münster unter dem Wert von 100 befindet. Liegt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, tritt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die sogenannte Corona-Notbremse im Kraft. Damit werden erhebliche Teile der Lockerungen seit dem 8. März ggf. zur Absenkung des Infektionsgeschehens wieder rückgängig gemacht. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie eine kurzfristige Information des Sportamtes.

Luca-App

Ab sofort können Sportvereine zur Kontaktnachverfolgung auch die Funktionen der Luca-App nutzen. Damit entfällt für Sie das Führen von Papierlisten. Im Infektionsfall kann das Gesundheitsamt direkt die Daten digital bei Ihnen anfordern und so wertvolle Zeit bei der Kontaktnachverfolgung gewinnen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.luca-app.de/
Dort besteht auch die Möglichkeit, sich als „Betreiber“ registrieren zu lassen und so die Kontaktnachverfolgung für den Verein zu organisieren.

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin:
Sanitäre Anlagen

Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung

Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Bedeckung

Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. Dieter Schmitz
Stellv. Leiter des Sportamtes

 

Das Schreiben kann im Wortlaut hier heruntergeladen werden:

 


26. März 2021

Ab Montag, 29. März 2021 gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Der für den Sport interessante § 9 blieb dabei unverändert.
Interessant sind jedoch Ergänzungen in § 7 zu weiteren außerschulischen Angeboten. Dort sind jetzt auch “Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern” erlaubt.

Die neue CoronaSV gibt es hier zum Download:

 


24. März 2021

Aufgrund eines Urteils des OVG Münster hinsichtlich der Regelungen im Einzelhandel gilt seit dem 23. März 2021 eine leicht veränderte Neuauflage der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Die Verordnung stellt aber noch keine Umsetzung der Beschlüsse der Länderrunde mit der Bundesregierung vom Montag, 22. März 2021, dar. Für den Sport hat es im § 9 keine Veränderungen gegeben, so dass die aktuellen landesweiten Regelungen wie geplant voraussichtlich bis einschließlich Sonntag, 28. März, weiter gültig sein werden.

Die Verordnung (mit markierten Veränderungen) lässt sich hier im Wortlaut herunterladen:

 


5. März 2021

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,
heute wurde unter folgendem Link auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine neue Version der Coronaschutzverordnung veröffentlicht:
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Die dort unter §9 angegebenen Regelungen für den Sport gelten auch in Münster ab Montag, 8. März 2021.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist nach § 9 (1) weiterhin grundsätzlich auf den und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. In Übereinstimmung mit den Bund-Länder-Beschlüssen vom 3. März 2021 werden allerdings folgende Ausnahmen geschaffen:

Zulässig ist Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Zulässig ist darüber hinaus:
● Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen, ohne Zuschauer), das Training von Berufssportler*innen
● Sportunterricht der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
● Das Training der offiziell gelisteten Sportler*innen der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15)
● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Sanitäre Anlagen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Bedeckung
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamtes kann hier im Worlaut heruntergeladen werden:

 


5. März 2021

Weitere Lockerungen für den Sport erlaubt die ab Montag, 8. März 2021 gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW. So ist unter freiem Himmel jetzt  Sport von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt. Auch Training im Einzelunterricht (ein*e Trainer, ein*e zu Unterweisende*r) sowie von Gruppen mit höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen darf stattfinden.Diese Version der Coronaschutzverordnung gilt bis zum 28. März.

Die ab Montag gültige Coronaschutzverordnung kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


Münster, 22. Februar 2021

Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Wirkung vom heutigen Tage ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Gerne informiere ich Sie über die für den Sport relevanten Regelungen dieser Verordnung.

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin unzulässig. Das bedeutet u.a, dass der organisierte Sportbetrieb der Vereine derzeit nicht stattfinden kann.

Zulässig ist seit heute jedoch wieder folgender Sport:
● Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
Beispiele:
Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu zweit mit festem/fester Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einem festen Partner*in, Golf zu zweit.
Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.
Bitte beachten Sie: die Aufteilung z.B. einer Fußballmannschaft in mehrere Zweiergruppen, die zeitgleich unter Anleitung trainieren, ist nicht zulässig. Dies fiele unter den Freizeitsportbetrieb, der weiterhin nicht zulässig ist.

● Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen, ohne Zuschauer), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen

● Sportunterricht der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen

● Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren

● Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Sanitäre Anlagen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung
Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“
In der Praxis kann das bedeuten, dass bei überlassenen Sportanlagen der zuständige Verein die Sportanlage (temporär) verschließen muss, sofern er die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellen kann.

Mund-Nasen-Bedeckung
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben des Sportamts der Stadt Münster kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden:

 


19. Februar 2021

Zaghafte Lockerungen bietet die ab dem 22. Februar 2021 gültige Coronaschutzverordnung. So ist nun wieder Sport auf und in Sportanlagen/Stadien unter freiem Himmel alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt. Mit zwei Personen ist auch die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht gemeint. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

Hier findet sich die ab dem 22. Februar 2021 gültige Version der Coronaschutzverordnung zum Download:

 


Keine Änderungen für den Sport bringt die seit dem 16. Februar gültige aktuelle Version der Coronaschutzverordnung. Die kann hier heruntergeladen werden, überarbeitete Stellen sind darin farbig markiert:

 


22. Januar 2021

Die neue, ab dem 25. Januar 2021 gültige Coronaschutzverordnung verlängert die bekannten Einschränkungen für den organisierten Sport bis zum 14. Februar 2021.

Hier kann die ab Montag, 25. Januar, gültige Neufassung der Coronaschutzverordnung heruntergeladen werden:

 


8. Januar 2021

Die neue, ab dem 11. Januar 2021 gültige Coronaschutzverordnung verlängert die bereits bekannten Einschränkungen für den organisierten Sport nun bis zum 31. Januar 2021. Wörtlich heißt es dort:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“

Das bedeutet, dass weiterhin auch der Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist.

  • Kommunale und vereinseigene Sportanlagen müssen geschlossen bleiben
  • Rehasport-Angebote sind – auch mit ärztlichen Verordnungen – nicht mehr möglich

Hier die ab Montag, 11. Januar, gültige Neufassung der Coronaschutzverordnung:

 


15. Dezember 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Freizeit- und Amateursportbetrieb
auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit morgigem Datum tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft, die weitere Einschränkungen für den Sport beinhaltet.
Ab morgen ist jeglicher Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.
In Ergänzung der bisherigen Regelungen sind nun auch der Individualsport auf und in den Sportanlagen und der Rehasport (auch falls ärztlich verordnet) untersagt.

Ich habe daher angewiesen, dass sämtliche städtischen Sportanlagen ab morgen geschlossen sind. Bitte beachten Sie, dass Sie – sofern Sie für eine überlassene oder vereinseigene Sportanlage/Sportstätte zuständig sind – gemäß CoronaSchVo „den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken“ haben.

Darüber hinaus ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen nur im zwingend erforderlichen Umfang zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind weiterhin nur der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern.

Die Fassung der Verordnung ist gültig bis zum 10. Januar 2021. Ich werde Sie rechtzeitig über die Anschlussregelungen informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Für das bevorstehende Weihnachtsfest und das neue Jahr 2021 wünsche ich Ihnen gleichwohl alles Gute und vor allem Gesundheit!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Hier findet sich das Schreiben im Original:

Und hier die ab dem 16. Dezember 2020 gültige Fassung der Coronaschutzverordnung:

 


7. Dezember 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten- und Freizeitsport auf und in städtischen Sporthallen und städtischen Sportaußenanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung hat mit Wirkung vom 1. Dezember eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Änderungen für den Sport sind dort nicht erfasst.

Die derzeit gültigen Regelungen (meine Schreiben vom 12. und 20.11.) werden in der Neufassung bis zum 20.12. verlängert.

Wie in der vergangenen Woche in einer weiteren Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vereinbart wurde, ist darüber hinaus bereits jetzt eine Verlängerung der Regelungen bis zum 10.01.2021 angekündigt.

Ich bitte entsprechend um Einhaltung der derzeit gültigen Regelungen bis zum 10.01.2021. Über etwaige Änderungen in diesem Zeitraum oder Anschlussregelungen werde ich Sie informieren.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 4 92-52 14 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 


30. November 2020

Vorstellung der neuen Coronaschutzverordnung für NRW
Mitteilung des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die am 25. November 2020 bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen konsequent umgesetzt. Die neue Coronaschutzverordung enthält notwendige Anpassungen und bleibt gemäß der Vereinbarung der Regierungschefs und den neuen bundesgesetzlichen Vorgaben bis zum 20. Dezember 2020 in Kraft.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann bei der Präsentation: „Die Lage ist weiterhin ernst. Wir brauchen eine nationale Kraftanstrengung, um eine Gesundheitsnotlage abzuwenden. Dafür müssen wir weiterhin konsequent Kontakte reduzieren, um so das Infektionsgeschehen weiter eindämmen. Gerade mit Blick auf die anstehende Adventszeit sind die Maßnahmen für viele Menschen hart und erfordern von uns allen, dieses Jahr von lieb gewonnen Traditionen Abstand zu nehmen. Jetzt heißt es: Durchhalten.”

Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
  • In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
  • In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
  • Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.

Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:

  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
  • In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
  • Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind. Mit Blick auf die kommende Skisaison gilt: Der Betrieb von Skiliften ist nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung als Einrichtungen für Freizeitaktivitäten derzeit unzulässig.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020 und ist hier abrufbar:

 


20. November 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten- und Freizeitsport auf und in städtischen Sporthallen und städtischen Sportaußenanlagen in Münster – sportorientierte Bildungsangebote und Individualsportarten

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Kommunen Informationen zur Auslegung der Coronaschutzverordnung im Hinblick auf sportorientierte Bildungsangebote zugesendet. Dabei verweist das Ministerium darauf, dass „sportorientierte Bildungsangebote“ unzulässige Bildungsangebote nach § 7 Absatz 1 Satz 2 CoronaSchVO seien. Diese Auslegung gelte auch für alle Individualsportarten.

Auch die gezielte Vermittlung von Fertigkeiten/Fähigkeiten z. B. im Reit-, Tennis- oder Golfsport sei entsprechend als unzulässiges Bildungsangebot anzusehen, selbst wenn es bezogen auf die Personenzahl die Voraussetzungen der CoronaSchVo erfüllt.

Eine 1:1-Trainingssituation (z. B. Einzelunterricht, Personal-Trainer,  Einzelcoaching z. B. im Tennis- oder Golfsport) ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Hintergrund ist bei (beruflich tätigen) Trainer*innen eine Vielzahl etwaiger Kontakte, ebenso sollen durch diese Maßnahme für die Kundinnen und Kunden keine zusätzlichen Kontaktanlässe und –motivationen ausgelöst werden.

Ich bitte um Beachtung der Hinweise. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 4 92-52 14 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 


12. November 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten-/Freizeit- und Wettkampfsport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung meines Schreibens vom 02.11. teile ich Ihnen mit, dass es seit 10.11. eine Neufassung der Coronaschutzverordnung gibt. Dabei gibt es für den Sport folgende Änderungen/Ergänzungen:

Rehasport, etc.
Ab sofort dürfen „Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.” Diese Erlaubnis gilt auch für die städtischen Sporthallen.

Konkretisierung Individualsport
Ebenso hat der Verordnungsgeber die Frage des Individualsports konkretisiert: „Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches).“

Zuständigkeit für die Einhaltung der zulässigen Nutzungen
Darüber hinaus wird in der Verordnung darauf hingewiesen, dass die für die Einrichtung verantwortlichen Personen „den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken“ haben.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben im Wortlaut findet sich hier:

 


3. November 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten-/Freizeit- und Wettkampfsport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier: Individualsport

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 30.10. teile ich Ihnen – vorbehaltlich einer abschließenden Bestätigung des Landes NRW – mit, dass ergänzend zu den dort angegebenen Ausnahmen der Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen (Sportunterricht der Schulen, Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung, Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten, Training von Berufssportlern) ab sofort eine weitere Ausnahme zugelassen werden kann.

Ab sofort darf auch der Individualsport (u.a. Golf, Tennis, Speckbrett) auf öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen in Münster ausgeübt werden.

Ich bitte um Beachtung der nachfolgenden Vorgaben:
● Unter dem zulässigen „Individualsport“ wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.
● Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.
● Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet.
● Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.
● Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf Individualsport ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten.

Dazu einige Beispiele:
● Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.
● Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z.B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
● Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet. Bitte beachten: der Sportverein darf das Mannschaftstraining nicht in einzelne Zweiergruppen aufteilen.
● Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
● Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 

Das Schreiben finden Sie hier im Wortlaut:

 


30. Oktober 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten-/Freizeit- und Wettkampfsport auf und in städtischen Turn-/ Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier: geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 02. November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 02.11. tritt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Mit diesem Schreiben möchte ich Sie informieren, dass ab Montag, 02.11. jeglicher Sportbetrieb auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und –hallen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist.

Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich:
– der Sportunterricht der Schulen
– Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung
– das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten
– das Training von Berufssportlern

Ich bitte um kurzfristige Information der Sportler*innen Ihres Vereins und unbedingte Einhaltung der Sportstättensperrung.
Weitere Informationen erhalten Sie zu Beginn der nächsten Woche.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

In gemeinsamer Verantwortung für den Sport in Münster bitte ich um die aktive Mitwirkung der Sportvereine und deren Mitglieder bei der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben im Original finden Sie hier:

 


29. Oktober 2020

Beschluss aus der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder am 28. Oktober 2020

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder vor zwei Wochen vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verdoppeln sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des  Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich.

Bund und Länder streben an, zügig die Infektionsdynamik zu unterbrechen, damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Familien und Freunde sollen sich auch unter Corona-Bedingungen in der Weihnachtszeit treffen können. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Frühjahr, einer gemeinsamen nationalen Anstrengung des Bundes und aller Länder.

Bund und Ländern ist bewusst, dass die Beschränkungen für die Bevölkerung eine große Belastung darstellen. Deshalb gebührt der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung großer Dank, die bisher und auch in Zukunft diese Maßnahmen mit Gemeinsinn und Geduld einhalten und besonders denjenigen, die für die praktische Umsetzung der Maßnahmen sorgen und natürlich auch denen, die im Gesundheitssystem ihren Dienst leisten.

Die Lage ist jetzt wieder sehr ernst. Vor uns liegen vier schwierige Wintermonate. Aber Bund und Länder sehen mit Zuversicht in die Zukunft. Die Fortschritte bei der  Impfstoffentwicklung und die einfachere Infektionskontrolle im Sommer geben uns die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden und sich auch wirtschaftlich erholen kann.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:

1. Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.

4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.

14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Seniorenund Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch die Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.

15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.

16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende  Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

 


27. Oktober 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten-/Freizeit- und Wettkampfsport auf und in städtischen Turn-/ Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier: geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 17. Oktober 2020/Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 25.10.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf meine E-Mail vom 21.10.2020 weise ich darauf hin, dass sich die Stadt Münster aktuell in der Gefährdungsstufe 2 (Inzidenzwert über 50) befindet.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Coronaschutzverordnung und der Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 25.10. gelten damit die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen:

– Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen (Innenräume) und 500 Personen (im Freien) sind grundsätzlich unzulässig.
Veranstaltungen mit 100 – 249 (Innenräume) bzw. mit 100 – 499 Personen (im Freien) sind unzulässig, wenn nicht mindestens 3 Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Konzept nach § 2b CoronaSchVO vorgelegt wurde.
Bitte beachten Sie: mit den o.a. Personenanzahlen sind Sportler*innen und Zuschauer*innen gemeint.

– Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind Zuschauer ausgeschlossen.

– Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Steh- oder Sitzplatz (innen und außen) und auf dem Weg dahin. Für die städtischen Sporthallen gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht, in allen Bereichen außerhalb der Sportfläche, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

– Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu erwarten ist. Wir empfehlen Ihnen die Anwendung der Maskenpflicht auf der gesamten Sportanlage.

– Bei der Ausübung des Sports braucht unverändert keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die Anzahl der zulässigen Sportler*innen ist unverändert und von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht betroffen. Ich bitte jedoch ausdrücklich um einen verantwortungsvollen Umgang mit der Anzahl der gleichzeitig Sporttreibenden.

Die offiziell gültigen Inzidenzwerte können Sie jederzeit der Homepage des Landeszentrums Gesundheit unter dem Link: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html entnehmen. Bitte achten Sie künftig eigenständig auf die Entwicklung der Inzidenzwerte. Sie erhalten nicht bei jeder Über- oder Unterschreitung der Werte automatisch eine Information durch das Sportamt.

Bitte beachten: Ein Sinken der 7-Tages-Inzidenz unter die Marke von 50 führt nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird erst aufgehoben, nachdem der Grenzwert von 50 über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes


27. Oktober 2020

25. Corona Update des LSB-Präsidiums und Vorschlag für gemeinsame Agieren angesichts der hohen Infektionsdynamik

Liebe Kollegen*innen,

die starke Dynamik des Infektionsgeschehens verunsichert unser Land und damit auch den Sport. Unerwartet hat die Stadt Duisburg vor wenigen Tagen Einschränkungen für den Sport angeordnet, die deutlich über die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes hinausgehen (unter anderem Trainings- und Wettkampfverbot für Kontaktsportarten in öffentlichen Sportanlagen). Dieses Vorgehen hat leider mit der Stadt Bochum bereits einen ersten Nachahmer gefunden. Es droht ein Dominoeffekt.

Hiergegen müssen wir aus unserer Sicht ankämpfen, denn das hätte fatale Folgen für die Menschen und unsere Vereine. Ziel muss es sein, einen zweiten Lockdown für den Sport zu verhindern. Ein Schlüssel dazu könnte sein, dass wir uns als organisierter Sport auf einige Leitplanken verständigen, die

  • erstens dazu beitragen, dass die Infektionsdynamik gebremst wird,
  • zweitens der Politik auf lokaler Ebene und Landesebene erneut verdeutlichen, dass wir verantwortungsvoll agieren, so dass sie auf erneute verbindliche Einschränkungen für den Sport verzichten kann.

Solche Leitplanken von LSB/Verbänden/Bünden könnten zum Beispiel lauten:

  • Für den organisierten Sport in NRW steht der Gesundheitsschutz der Bevölkerung an erster Stelle. Deshalb schöpft er angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens die laut Coronaschutzverordnung zulässigen Aktivitäten nicht voll aus und beachtet sorgsam alle geltenden Vorschriften.
  • Wir empfehlen, wo immer möglich, die Sportausübung ins Freie zu verlagern.
  • Wir empfehlen einen Verzicht auf die Nutzung von Duschen auf Sportanlagen.
  • Wir empfehlen eine reduzierte Nutzung von Umkleideräumen (nur da wo unbedingt notwendig und dann in kleinen, der Raumgröße angemessenen Gruppen)
  • Wir empfehlen den vollständigen Verzicht auf geselliges Miteinander vor und nach dem Sporttreiben bzw. vor und nach Sportveranstaltungen
  • Wir empfehlen im Kontaktsport im Training weitgehend auf Übungen zu verzichten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern längere Zeit unterschritten wird.

Dies sind wie gesagt nur Beispiele für einen möglichen Weg, den wir nur gemeinsam gehen könnten. Ein hohes Maß an Pragmatismus und Kompromissbereitschaft hinsichtlich etwaiger Formulierungen und ihrer verbindlichen Nutzung durch alle Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes wäre unabdingbare Voraussetzung für das notwendige schnelle Handeln. Wir freuen uns über jede Rückmeldung zu unserer Idee.

Herzliche Grüße

Ihr                                Ihr
Stefan Klett                Dr. Christoph Niessen
Präsident                  Vorstandsvorsitzender

 

Anbei zwei Kurzinformationen:

DOSB-Hygiene-Standards

Der DOSB hat am  Donnerstag den bereits angekündigten, TÜV-geprüften Hygienestandard veröffentlicht, siehe Anlage. Er beschreibt in einzelnen Modulen die erforderlichen Hygienemaßnahmen rund um den Sport- und Wettkampfbetrieb. Mit Hilfe der Module können individuelle Konzepte zusammengestellt werden, die allerdings noch um sportartspezifische Aspekte ergänzt werden müssen. Die Verwendung dieser TÜV-geprüften Standards könnte in Genehmigungsverfahren vor Ort eine wichtige Hilfe sein. Wir haben den DOSB gebeten, den Standard möglichst noch um einige Musterbeispiele für Veranstaltungen im Breitensport und wettkampforientierten Breitensport zu ergänzen.

 

Bundesweiter Teamsport

Da uns mehrfach Anfragen erreicht haben, was unter „bundesweitem Teamsport“ zu verstehen ist, hier die Definition laut Coronaschutzverordnung: „Bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).

 


26. Oktober 2020

Stadt Münster erlässt am Sonntag zweite Allgemeinverfügung

Auch der 50er Grenzwert ist überschritten: Die 7-Tage-Inzidenz in Münster liegt laut Erhebungen des Landeszentrums Gesundheit nun bei 62,2 Fällen je 100.000 Einwohnenden. Entsprechend hat die Stadt Münster heute eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstagmorgen um 0 Uhr in Kraft treten wird. Für das Gebiet der Stadt Münster wird in der Allgemeinverfügung das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 gemäß Coronaschutzverordnung des Landes festgestellt.

Damit treten folgende zusätzliche Regelungen in Kraft:

  • Ab Donnerstag sind Veranstaltungen und Versammlungen (sowie Kongresse) mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen muss der Stadt vorab ein Hygienekonzept vorgelegt werden.
  • Der Gastronomiebetrieb sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind im Stadtgebiet zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
  • Feste sind nur noch mit 10 Personen erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum darf grundsätzlich nur noch eine Gruppe von bis zu 5 Personen zusammentreffen.

Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 8 bis 20 Uhr:

  • Prinzipalmarkt
  • Michaelisplatz
  • Rothenburg
  • Königsstraße (zwischen Marievengasse und Rothenburg) einschließlich Picassoplatz und Adolph-Kolping-Platz
  • Hötteweg, Marievengasse
  • Ludgeristraße (zwischen Verspoel und Klemensstraße)
  • Salzstraße (im Bereich der Fußgängerzone)
  • Bolandsgasse
  • Julius-Voos-Gasse
  • Windthorststraße (zwischen Klosterstraße und Ludgeristraße)
  • Stubengasse
  • Heinrich-Brüning-Straße
  • Syndikatplatz, Platz des Westfälischen Friedens, Gruetgasse
  • Klemensstraße
  • Klarissengasse
  • Beginengasse

Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 20 bis 5 Uhr:

  • Jüdefelderstraße (zwischen Münzstraße und Überwasserstraße)
  • Münzstraße (auf dem südlichen Gehweg/Parkplatz zwischen Schlossplatz und Jüdefelderstraße)

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt grundsätzlich für alle Personen, die die aufgeführten Straßen und Plätze nutzen. Ausnahmen von der Verpflichtung ergeben sich aus der Regelung des § 2 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung (Kinder, Befreiung aus medizinischen Gründen etc.). Die Maskenpflicht entfällt für Radfahrende in den für den Radverkehr zugelassenen Bereichen während der Fahrt.

Ordnungsdezernent Wolfgang Heuer: „Alle Maßnahmen dienen der Reduzierung von Kontakten und dem Infektionsschutz. Dies kann und sollte jeder in seinem privaten Umfeld durch Eigenverantwortung und Rücksichtnahme entsprechend ergänzen. Ich gehe außerdem davon aus, dass die Stadt Münster im Laufe der Woche weitere Maßnahmen festlegen wird.“

Die Allgemeinverfügung kann erst wieder außer Kraft gesetzt werden, nachdem der jeweilige Grenzwert über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.


 

21. Oktober 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten-/Freizeit- und Wettkampfsport auf und in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier: geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 17. Oktober 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 17.10.2020 ist eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft getreten. Wie in den vergangenen Wochen üblich, möchte ich Sie über die aktuellen Änderungen informieren.

Ausübung von nicht-kontaktfreiem Sport
Nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung dürfen nun auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen Gruppen in nicht festgelegter Gruppengröße (auch wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben) zum Sport zusammenkommen und den Sport ohne Mindestabstand ausüben.
Das bedeutet, dass die ursprüngliche 30-Personen-Regelung entfällt und grundsätzlich wieder größere Sportveranstaltungen (z.B. mit mehreren Mannschaften) möglich sind.
Voraussetzung ist unverändert die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach §2a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung.
Gleichwohl bitte ich Sie, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen, mit diesen neuen Möglichkeiten verantwortungsbewusst umzugehen und nicht bis an die Grenzen des Vertretbaren auszureizen. Es liegt weiterhin in unser aller Verantwortung, dass der Sport als Ort wahrgenommen wird, an dem die Coronaschutzbestimmungen zum Wohle der Allgemeinheit eingehalten werden.

Bitte beachten Sie: Die Sonderbestimmungen für Fitness-Studios sind von der Änderung ausgenommen. Hier gelten weiterhin gesonderte Regelungen (siehe ggf. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ der Coronaschutzverordnung).

7-Tages-Inzidenzen
Bei 7-Tages-Inzidenz-Werten von 35 (Gefährdungsstufe 1) bzw. 50 (Gefährdungsstufe 2) sind sowohl Einschränkungen durch das Land NRW als auch regionale Einschränkungen mit Relevanz für den Sport möglich. Entscheidend für den aktuell gültigen Inzidenz-Wert sind die täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit.
(https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html)

Nachfolgende Regelungen gelten aufgrund der Vorgaben des Landes bei Überschreitung der o.g. Inzidenzwerte:
Mit Feststellung der Gefährdungsstufe 1 treten den Sport betreffend folgende Regelungen in Kraft:
– Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
– Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Stehoder Sitzplatz (innen und außen).
– Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu erwarten ist (= gesamte Sportstätte)
– Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind Zuschauer ausgeschlossen.

Mit Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
– Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen (Innenräume) und 500 Personen (im Freien) sind unzulässig.
Veranstaltungen mit 100 bis 249 (Innenräume) bzw. 499 Personen (im Freien) sind unzulässig, wenn nicht mindestens 3 Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Konzept nach §2b CoronaSchVO vorgelegt wurde.

Bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 35 gelten unverändert die im Schreiben vom 21.09.2020 angegebenen Bedingungen für die Zulassung von Zuschauern.

Weiterhin gelten für die Sportstättennutzung in Münster wie folgt:
– Maskenpflicht in allen Bereichen einer Sporthalle außerhalb der eigenen Sportfläche (sanitäre Anlagen, Flure, Umkleiden, etc.)
– Bei einer Hallennutzung ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthallen zu sorgen (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020).
– Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sportstätte
– Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
– Beginn und Beendigung der Nutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
– Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben
– Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.
– Aufgrund der besonderen Aerosolbelastung ist jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) nur in Räumen zulässig, die ständig vollständig gut durchlüftet werden können.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 


19. Oktober 2020

Information des Landessportbundes

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 16.10.2020 ist die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW – weiterhin mit einer Gültigkeit bis zum 31.10.2020 – erneut bearbeitet und veröffentlicht worden. Als Folge der steigenden Zahl positiver Testungen wurden nun Regelungen bei erhöhten Inzidenz-Werten (Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner) aufgenommen.

Nachfolgend möchten wir Sie über die aktuellen Anpassungen informieren:

I. Coronaschutzverordnung – NRW-weite Gültigkeit

  • In gesamt NRW gelten bei Inzidenz-Werten unter 35 unverändert die bisherigen Vorgaben
  • Für den bundesweiten Teamsport gilt nun: liegt der Wert der Neuinfektionen im Austragungsort über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) sind keine Zuschauer mehr zulässig

II. Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 1 – Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz)

  • Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:
  • für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht

III. Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 2 – Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz)

  • Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:
    • Für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.
    • Es dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen durchgeführt werden.
    • Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 (Inzidenz >50) sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.

IV. Verfügungen der Kreise und kreisfreien Städte

  • In den Kreisen und kreisfreien Städten können weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet werden, wenn nach 10 Tagen der Inzidenzwert > 50 nicht zum Stillstand gekommen ist. Diese weitergehenden Maßnahmen müssen jeweils bei den zuständigen Behörden vor Ort abgefragt werden.

Wie gewohnt finden Sie die Links zur Coronaschutzverordnung und die ergänzten Anlagen sowie weitere Informationen hier

Wir alle sind aufgefordert bei allen Vereinsmitglieder, Kursteilnehmende und dem Sport verbundenen Bürgerinnen und Bürger nachdrücklich dafür zu werben, dass die Einhaltung der Vorgaben jeden Einzelnen schützt und damit letztlich auch dazu beiträgt, dass die vielen NRW-Sportvereine nicht in ihrer Existenz gefährdet werden.

Bleiben Sie rücksichtsvoll und achtsam!

Stefan Klett                              Dr. Christoph Niessen
Präsident                                 Vorstandsvorsitzender

 


17. September 2020

Information des Landessportbundes

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 16.09.2020 gilt die aktualisierte Coronaschutzverordnung in NRW. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen ein weiteres Corona-Update zukommen zu lassen:

  1. Neue Coronaschutzverordnung

Am 16.09.2020 ist die neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 30.09.2020.

Anders als bei den letzten Aktualisierungen gibt es eine deutliche Veränderung bezüglich der zulässigen Anzahl von Zuschauern im Spiel- und Wettkampfbetrieb:

–       Zum einen bleibt es bei der Zulässigkeit von 300 Zuschauer*innen, bei der die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden muss.

–       Zum anderen ist eine Zuschauerzahl zulässig, die bis zu einem Drittel des maximalen Fassungsvermögens der jeweiligen Sportstätte liegt. Hierfür muss der zuständigen Behörde ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (ab 500 inklusive Konzept für An-/Abreise) vorgelegt werden. Bei mehr als 1.000 Zuschauern*innen muss das Konzept von der örtlichen Gesundheitsbehörde genehmigt und von diesem zusätzlich vorab zum Einverständnis dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgelegt werden.

–       Für die Durchführung von Spielen der Bundesligen der Teamsportarten gelten Sonderregeln, die den aktualisierten Hygiene- und Infektionsschutzstandards (s. u.) zu entnehmen sind.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der DOSB bereits die Entwicklung eines allgemeinen Hygiene-Rahmenkonzeptes für Sportveranstaltungen in Auftrag gegeben hat – wir halten Sie dazu informiert.

Im Trainings- und Wettkampfbetrieb behält die 30-er Regelung bei den Kontaktsportarten zwar weiterhin grundsätzlich Gültigkeit. Sie wird aber dahingehend ergänzt, dass bei Spielen von zwei Mannschaften die laut Verbandssatzung bzw. Spielordnung zulässige Zahl der Spieler*innen erlaubt ist, auch wenn diese mehr als 30 beträgt. Damit ist z.B. auch Rugby nun wieder voll spielfähig.

Die LSB-Leitfäden für Vereine und Trainer*innen/Übungsleiter*innen haben wir aktualisiert. Wie gewohnt finden Sie die Coronaschutzverordnung, die ergänzten Hygiene- und Infektionsschutzstandards, die genannten Leitfäden und weitere Informationen auf der LSB-Internetseite.

 


19. August 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten- und Freizeitsport und Wettkampfsport auf und in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

hier: geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 12. August 2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Wirkung vom 12.08.2020 ist eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft getreten.
Für den Sport ergeben sich wenige Änderungen, dennoch möchte ich Sie über den aktuellen Stand der Möglichkeiten zur Sportstättennutzung informieren.

Ausübung von nicht-kontaktfreiem Sport
Nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung dürfen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen Gruppen bis zu 30 Personen (auch wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben) zum Sport zusammenkommen und den Sport ohne Mindestabstand ausüben. Bei heruntergelassenen Vorhängen einer Dreifachhalle sind demnach in jedem Hallentrakt bis zu 30 Personen rechtlich möglich. Eine Durchmischung der Personen der unterschiedlichen Hallentrakte darf auf keinen Fall erfolgen!
Je nach Hallensituation empfehle ich jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen, die maximale Personenanzahl nach Möglichkeit nicht voll auszuschöpfen.

Bitte beachten Sie: es ist immer eine Rückverfolgbarkeit nach § 2a der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. In geschlossenen Räumen ist zudem für eine gute Durchlüftung zu sorgen.

Ausübung von kontaktfreiem Sport
Bei der Ausübung von kontaktfreiem Sport (= jederzeit Mindestabstand zu allen anderen Personen 1,50 Meter) ist die Personenzahl der Sporttreibenden nicht gedeckelt.
Wir empfehlen eine individuelle Anpassung der Gruppengröße an die zur Verfügung stehende Fläche. Je Person sollten mindestens 10 qm Platz vorhanden sein.

Durchlüftung der Sporthallen
Die nutzenden Vereine achten bitte auf eine möglichst gute Durchlüftung der Sporthalle.
● Bei Sporthallen mit einer Lüftungsanlage (siehe Anlage) ist der Luftaustausch in ausreichendem Maße gesichert. Die Lüftungen sind auf regelmäßige Frischluftzufuhr von außen eingestellt. An warmen Tagen wird entsprechend u. U. auch warme Luft in die Hallen eingebracht. Dies ist leider nicht zu verhindern und zur Senkung einer etwaigen Aerosol-Konzentration erforderlich. Eine zusätzliche Lüftung dieser Hallen durch Fenster und Türen ist nicht zwingend erforderlich; zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen empfehlen wir diese jedoch in den „Wechselpausen“.
● Bei Sporthallen ohne Lüftungsanlage muss die Halle durch Öffnung der (Notausgangs-)Türen und Oberlichter nach Möglichkeit quergelüftet werden. Fenster und Türen sollten nach Möglichkeit und in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen während der sportlichen Betätigung geöffnet bleiben. Bitte nutzen Sie unbedingt auch die „Wechselpausen“ zwischen unterschiedlichen Gruppen. Bitte beginnen Sie mit der Lüftung der Halle 10 Minuten vor Ende der bestätigten Nutzungszeit. Der/Die Verantwortliche schließt, sofern die nachfolgende Gruppe am Ende der eigenen Nutzungszeit noch nicht anwesend ist Fenster und (Notausgangs-)Türen. Der/Die Verantwortliche der nachfolgenden Gruppe, öffnet Fenster und Türen vor Beginn des Sportbetriebes und lässt die Gruppe frühestens fünf Minuten nach Lüftungsbeginn in die Halle.
Bitte weisen Sie die Verantwortlichen Ihrer Gruppen darauf hin, diese Regelung einzuhalten.
Sollten die Notausgangstüren mit einem Tür-Alarm gesichert sein, sprechen Sie bitte den Hausmeister vor Ort an: er wird sich um eine Lösung des Problems bemühen.
● Aufgrund der besonderen Aerosolbelastung ist jedes hochintensiveAusdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) nur in Räumen zulässig, die ständig vollständig gut durchlüftet werden können.

Nutzung von Duschen und Umkleiden
Die Nutzung von Duschen und Umkleiden ist gestattet.
Bitte weisen Sie Ihre Sportler*innen darauf hin, dass immer ein Abstand von mind. 1,5 Metern zu allen anderen Nutzer*innen gehalten werden muss und teilen Sie, falls erforderlich, die Nutzer*innen der Umkleiden/ Duschen in mehrere Kleingruppen auf.

Parallelnutzung Schulen und Sportvereine/freie Sportgruppen
Nach Rücksprache mit dem Amt für Schule und Weiterbildung und dem Gesundheitsamt ist eine Parallelnutzung zwischen Schulen und Vereinen wieder möglich. Zur Vermeidung von Begegnungsverkehr stimmen sich die Verantwortlichen mit den jeweiligen Lehrer*innen so ab, dass es keine Begegnungen der Sportvereine/freien Sportgruppen mit den Schüler*innen vor Ort gibt. Darüber hinaus gelten sämtliche Regelungen, die in diesem Schreiben angegeben sind. Insbesondere weise ich ausdrücklich auf das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Raumen/Flächen außerhalb der eigenen Sportfläche hin.

Weiterhin gelten für die Hallennutzung in Münster wie folgt:
–  Maskenpflicht in allen Räumen außerhalb der eigenen Sportfläche (sanitäre Anlagen, Flure, etc.)
–  Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle
–  Reinigung/Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-)Tuch gereinigt werden.
–  Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
–  Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben
–  Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.

Zuschauer
Das Betreten einer Sportanlage ist für bis zu 300 Zuschauer zulässig. Für die Zuschauer muss eine Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sein. Ebenso müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) getroffen werden. Es ist zu gewährleisten, dass im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin bis mindestens 31. Oktober 2020 untersagt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 4 92-52 14 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes


Auszug aus der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
§2a Rückverfolgbarkeit
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für  vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich
eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
(4) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.

 


14. Juli 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten- und Freizeitsport und Wettkampfsport auf und in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

hier: geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 15. Juli 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
am morgigen Mittwoch, 15. Juli 2020 tritt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft, über deren Relevanz für den Sport ich Sie mit heutigem Schreiben informieren möchte.

Ausübung von nicht-kontaktfreiem Sport
Nach Maßgabe der neuen Verordnung dürfen ab 15. Juli im Freien und in geschlossenen Räumen bis zu 30 Personen (auch wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben) zum Sport zusammenkommen und den Sport ohne Mindestabstand ausüben.
Bitte beachten Sie: In beiden Fällen ist eine Rückverfolgbarkeit nach §2a der Coronaschutzverordnung sicherzustellen.
In geschlossenen Räumen ist zudem für eine gute Durchlüftung zu sorgen.
Die stadtinterne Regelung von 20 Personen je Hallensegment/ Einfachhalle ist mit dieser neuen Regelung hinfällig.

Weiterhin gelten für die Hallennutzung in Münster wie folgt:
– Maskenpflicht in allen Räumen außerhalb der Sportfläche (sanitäre Anlagen, Flure, etc.)
– Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle
– Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte.

Zuschauer
Das Betreten einer Außensportanlage ist für bis zu 300 Zuschauer zulässig. Für die Zuschauer muss eine Rückverfolgbarkeit nach §2a sichergestellt sein. Ebenso müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) getroffen werden.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind – diese Terminierung ist neu – bis mindestens bis 31. Oktober 2020 untersagt.

Nutzung von Duschen und Umkleiden
Die Nutzung von Duschen und Umkleiden bleibt für Münster unverändert: eine Nutzung in den Sporthallen bei bestätigten Sonderbelegungen ist bis zum Ende der Sommerferien untersagt.
Ab 12. August (nicht früher!) dürfen Duschen und Umkleiden dort wieder genutzt werden. Bitte weisen Sie Ihre Sportler*innen darauf hin, dass immer ein Abstand von mind. 1,5 Metern zu allen anderen Nutzer*innen gehalten werden muss.
Duschen und Umkleiden der städtischen Sportaußenanlagen können unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern genutzt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

Das Schreiben im Original finden Sie hier:

 


 

29. Mai 2020

Pressemitteilung der Staatskanzlei NRW

Ab Samstag, 30. Mai 2020, gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen entsprechend der jüngsten Verständigung zwischen Bund und Ländern, Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen in Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Kultureinrichtungen sowie Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport.

Übersicht der Neuregelungen im Bereich Sport

  • Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet.
  • In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig. 100 Zuschauer sind unter Auflagen zugelassen.
  • Die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen ebenso möglich wie die Nutzung der Gesellschaftsräume in und auf Sportanlagen.
  • Der Betrieb von Hallenbädern zur reinen Ausübung des Schwimmsports in Bahnen ist unter Auflagen möglich. Die Vorgaben zum Schwimmunterricht sind ebenfalls geregelt.
  • Die Erlaubnis des Trainingsbetriebs an Bundesstützpunkten wurde um die Landesleistungsstützpunkte in besonderem Landesinteresse erweitert.
  • Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt.

Im Video erklärt Staatssekretärin Milz die neuen Regelungen.

 


 

28. Mai 2020

Schreiben des LSB-Vorstandes

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

es gibt erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung mit Anlagen, gültig ab dem 30. Mai.

Komplexität der CoronaSchVO mit Anlagen hat zugenommen – Erläuterung für Vereine notwendig

Die neue CoronaSchVO enthält einerseits nicht alle Lockerungen, die für den 30. Mai erwartet wurden und andererseits auch Lockerungen, die nicht zu erwarten waren. Die Zahl der Querweise zwischen Paragrafen innerhalb der CoronaSchVO und zwischen CoronaSchVO und Anlagen hat zugenommen, die Zahl der Kapitel in den Anlagen ebenso. Aus unserer Sicht ist es für viele Vereine nicht mehr leistbar, diese Regelungen im Detail auszulegen und zu interpretieren. Deshalb haben wir eine Übersicht über die aktuelle Lage auf einer Seite erstellt, die eine Orientierung bieten soll, siehe Anlagen unten. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden. Letztverantwortlich bleiben die handelnden Personen vor Ort. Und damit sind nicht nur Vereinsverantwortliche, sondern auch jedes sporttreibende Mitglied und natürlich die Kommunen als wichtige Sportstättenträger gemeint.

Wichtig ist u. E. auch der Hinweis, dass es sich wie schon bei den zurückliegenden Lockerungen um grundsätzliche Möglichkeiten handelt. Weder ist eine sofortige Umsetzung geboten, noch eine bestimmte Frist, innerhalb der eine vor Ort gewünschte Umsetzung zu erfolgen hat. Wir empfehlen unverändert, alle vorhandenen Möglichkeiten individuell zu prüfen und behutsam umzusetzen, angepasst auf die örtlichen Verhältnisse und die eigenen Möglichkeiten. Wo dafür eine Zustimmung der lokalen Behörden (z. B. Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Wettkampfsport, s. u.) oder deren Entscheidung (Öffnung kommunaler Sportstätten) notwendig ist, sind einmal mehr die Stadt- und Kreissportbünde gefragt, sich vor Ort vermittelnd und unterstützend einzusetzen.

Entscheidende Veränderungen ab dem 30.05.2020 sind (wir konnten noch nicht alle Detailfragen klären und werden zeitnah weiter informieren):

  • Uneingeschränktes Training (auch Kontaktsport) im Leistungssport ist jetzt nicht nur an den Bundesstützpunkten, sondern auch an Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse indoor und outdoor möglich.
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene, Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung Mindestabstand) genutzt werden (Toiletten weiterhin).
  • Im Freien ist auch nicht kontaktfreier Sport (also ohne Mindestabstand) als Training in Gruppen von maximal 10 Personen möglich.
  • Sportfreianlagen dürfen von bis zu 100 Zuschauern betreten werden
  • Wettkämpfe im Breiten- und Freizeitsport sind nur im Freien möglich und es muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegen, das vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigt wurde. Dies wird aus unserer Sicht von vielen Vereinen nicht leistbar sein. Allerdings hatten wir bereits in unserem letzten Update darüber informiert, dass die meisten Fachverbände ihre Wettkämpfe ohnehin bereits vorsorglich bis zu den Sommerferien eingestellt haben. Hier wird also kein Schaden durch diese zusätzliche Vorschrift entstehen. Das gilt besonders für Teamsportarten.
  • Wo Individualsportverbände noch eine Durchführung von Wettkämpfen bis zu den Sommerferien planen, empfehlen wir, dass die Fachverbände ihren Vereinen ein sportartspezifisches Muster für ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zur Verfügung stellen, das diese nutzen können, um es vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigen zu lassen. Eine erste allgemeine Hilfestellung zur Erarbeitung eines solchen Konzeptes finden Sie als Anhang.
  • Hallenbäder können ihre Bahnenschwimmbecken für den Schwimmsport öffnen (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel VIII).
  • In den Sommerferien sind Freizeiten für Kinder und Jugendliche möglich (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel X).

Wir wünschen Ihnen ein schönes Pfingstwochenende und verbleiben

mit sportlichen Grüßen

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen
Präsident                        Vorstandsvorsitzender

 

Hier finden Sie die Übersicht der ab 30. Mai gültigen Möglichkeiten im Sport:

Hier finden Sie Hinweise zur Erstellung eines Hygienekonzeptes für sportliche Wettkämpfe im Freien:

Das ist die ab dem 30. Mai 2020 gültige Fassung der Coronaschutzverordnung:

 


28. Mai 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten- und Freizeitsport auf und in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster
hier: geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 30. Mai 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz nach dem gestrigen Schreiben an Sie wurde durch das Land NRW eine geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht, über deren Relevanz für den Sport ich Sie mit heutigem Schreiben informieren möchte.

Ausübung von nicht-kontaktfreiem Sport
Nach Maßgabe der neuen Verordnung dürfen ab 30. Mai bis zu zehn Personen (auch wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben) im Freien zum Sport wieder zusammenkommen und den Sport ohne Mindestabstand ausüben. Das bedeutet, dass z.B. im Fußballtraining im Freien (!) ein Spiel fünf gegen fünf (inkl. Torhütern) zulässig ist. Zu etwaigen weiteren Sportler*innen muss weiterhin jederzeit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung gilt ausdrücklich nur für den Außensport. Die Vorgaben für den Hallensport sind unverändert.
Zur Rückverfolgung etwaiger Infektionsketten bitte ich bei nicht-kontaktfreier Sportausübung im Freien um Dokumentation der Trainingsteilnehmer*innen und Aufbewahrung dieser Dokumentation, so dass die Gesundheitsbehörden ggf. die Kontakte bei Ihnen abrufen können.
Nach Ablauf von vier Wochen sind diese Daten vollständig zu vernichten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des §2a der Coronaschutzverordnung.

Zuschauer
Im Breiten- und Freizeitsport ist ab 30.5. im Freien unter Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.

Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport
Im Breiten- und Freizeitsport sind ab 30. Mai auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen Wettbewerbe im Freien auf Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes (§2b CoronaSchVO) zulässig. Dieses ist dem Gesundheitsamt ggf. zur Genehmigung vor Ausschreibung/Durchführung des Wettbewerbes vorzulegen.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Nutzung von Duschen und Umkleiden
Obwohl die ab 30. Mai gültige Fassung der Coronaschutzverordnung eine Freigabe der Duschräume und Umkleiden ermöglicht, bleibt die Nutzung in den Sporthallen entsprechend des gestrigen Schreibens bis einschließlich der Sommerferien untersagt. Duschen und Umkleiden der städtischen Sportaußenanlagen können unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ab 30.05.2020 wieder genutzt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dieter Schmitz
stellvertr. Leiter des Sportamtes

 


27. Mai 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Breiten- und Freizeitsport auf und in städtischen Turn-/Sporthallen in Münster
hier: ergänzende Informationen und Sommerferienregelung

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 15.05. habe ich Sie über die Bedingungen zur Aufnahme des Sportbetriebes in und auf städtischen Sportanlagen und
-hallen informiert.
Heute sende ich Ihnen Konkretisierungen zu diesem Schreiben, die sich in den letzten Tagen ergeben haben, sowie Informationen zur Hallennutzung in den Sommerferien zu.

Zwei-Personen-/Zwei-Hausstands-Regel
Mit Aktualisierung der Coronaschutzverordnung vom 20.05. dürfen sich ausdrücklich wieder Sportler*innen aus max. zwei häuslichen Gemeinschaften näher als dem sonst üblichen Sicherheitsabstand kommen. Das bedeutet, dass z. B. Tennis-Doppel (allerdings weiterhin mit Mindestabstand zum anderen Doppelpaar) wieder möglich sind.
Ein Tausch der Doppelpartner ist nicht möglich.

Kontaktsport/ Wettkampfsport/Wettkampf- und Spielsituationen
Nach derzeit gültiger Coronaschutzverordnung ist die Ausübung von Kontaktsportarten/ Wettkampfsport und Wettkampf-/ Spielsituationen weiterhin untersagt. Informationen über eine Freigabe dieser Sportarten zum 30. Mai beruhen zum aktuellen Zeitpunkt nur auf einer Pressemitteilung der Landesregierung vom 6. Mai mit einer Absichtserklärung des Ministerpräsidenten.
Derzeit gibt es allerdings noch keine geänderte Gesetzeslage, so dass ich ausdrücklich darauf hinweise, dass bislang und nach derzeitigem Stand auch weiterhin die Ausübung von Kontaktsport und Wettkampfsport/ Wettkampfsituationen untersagt ist. Sollte eine etwaige Neufassung der Coronaschutzverordnung daran etwas ändern, werde ich Sie kurzfristig informieren.

Nutzung der Sporthallen durch Sportvereine, Kitas, freie Sportgruppen, etc. während der Unterrichtszeiten
Zur Vermeidung des Hineintragens von Infektionsketten in die Schulen, untersagt die Stadt Münster, dass Dritte (=Sportvereine, Kitas, freie Sportgruppen, etc.) die Sport- und Turnhallen parallel oder in zeitlichen Freiräumen während der Unterrichtszeiten nutzen. Eine Nutzung durch Nutzer, die nicht zum eigentlichen Schulbetrieb gehören, ist erst nach vollständigem Abschluss der Schulnutzung der jeweiligen Sporthalle möglich.
Sollten Ihnen die angemeldeten Nutzungszeiten der Schule in der von Ihnen genutzten Halle nicht bekannt sein, können Sie diese der Sportstättenbelegungsübersicht auf der Homepage des Sportamtes entnehmen: https://www.stadt-muenster.de/sportamt/sportstaetten/freie-hallenzeiten.html

Sporthallennutzung in den Sommerferien
Sporthallennutzungen sind, wie in den Vorjahren, in den Sommerferien durch Beantragung von Sonderterminen grundsätzlich möglich.
Da die Sporthallen, auch das kennen Sie aus den Vorjahren, in den Sommerferien nicht gereinigt werden, muss dies weiterhin durch die nutzenden Vereine erfolgen.
Coronabedingt müssen die Nutzer in diesem Jahr (zusätzlich zur üblichen Reinigung der Sportstätte) nach der Nutzung die von den Sportler*innen genutzten Toiletten, Waschbecken und Bodenflächen dieser Bereiche gründlich reinigen. Die Reinigung muss direkt nach jeder Nutzergruppe erfolgen: nur so lässt sich sicherstellen, dass die Reinigung nicht aus Gründen einer unklaren Zuständigkeit unter den Nutzern ausbleibt.
Informationen zum Reinigungsstandard können Sie der Folgeseite entnehmen. Erforderliche Reinigungsmittel und –ausstattung müssen die Nutzer selbst mitbringen. Anfallender Müll muss mitgenommen werden und darf nicht in den Müllcontainern der Schule entsorgt werden.
Zur Reduzierung des Infektionsrisikos und des (Reinigungs-) Aufwandes bleibt die Nutzung der Umkleiden und Duschen (unabhängig von der zum Zeitpunkt der Ferien gültigen Gesetzeslage) während der Sommerferien weiterhin untersagt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 

 

Reinigung sanitärer Anlagen in den Sommerferien
● Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken, Fußböden und Türklinken sind nach jeder Nutzergruppe feucht zu reinigen. Bei einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien ist eine Desinfektion mit einem Mittel der VAH-Liste durchzuführen. Eine effektive Desinfektion wird erreicht, wenn ein geeignetes Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen Konzentration und unter Beachtung der Einwirkzeit angewendet wird. Hierzu müssen die Herstellerangaben des Desinfektionsmittels beachtet werden. Bei der Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung, wie Arbeitsgummihandschuhe und/oder Schürze, zu tragen.
Damit eine solche Reinigung notfalls auch bei Abwesenheit von Reinigungspersonal durchgeführt werden kann, sollte ein Vorrat an Reinigungstüchern mit geeigneten Flächendesinfektionsmitteln bzw. fertig konfektionierten Desinfektionswischtüchern vorgehalten werden.

● An den Waschplätzen sollte aus hygienischen Gründen Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtuchpapier bereitgestellt werden. Die Benutzung von Gemeinschaftshandtüchern ist aus hygienischer Sicht bedenklich und daher abzulehnen. Papierabwurfbehälter sind mit einem Beutel zu versehen und täglich zu entleeren. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen sollte wöchentlich durchgeführt werden. Toilettenpapier, Handtuchpapier und Flüssigseife sind grundsätzlich vorzuhalten.

Das Schreiben im Original finden Sie hier:

 


15. Mai 2020

Pressemitteilung der Stadt Münster

Freibadsaison startet am 20. Mai
Coburg öffnet Mittwoch / Hiltrup und Stapelskotten folgen / Begrenzte Besucherzahl und Schwimmzeit / „Tempo-Zonen“
Endlich gute Nachrichten für alle Freibadfans: Die Coburg öffnet als erstes Freibad am kommenden Mittwoch wieder seine Tore. Allerdings nur für eine begrenzte Besucherzahl und nur zum Schwimmen am Vormittag. Die Besucherinnen und Besucher können sich vorerst nicht auf den Wiesen des Bades aufhalten. Nachmittags wird die Coburg den Vereinen zur Verfügung stehen.
Kerstin Dewaldt, Leiterin des Sportamtes, freut sich, dass die Münsteraner schon bald wieder ihre Bahnen ziehen können. „Allerdings müssen die Schwimmer ‚Corona-Beschränkungen‘ in Kauf nehmen. Nur so können etwa die vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.“ Ihr Appell an die Badegäste:  „Oberstes Ziel ist es, den Aufenthalt im Freibad so sicher und angenehm wie möglich zu gestalten. Das setzt voraus, dass unsere Gäste sich verantwortungsvoll verhalten. „Die Öffnung der Coburg ist durchaus als Testlauf zu verstehen. Wenn es dort funktioniert, können Stapelskotten und das Freibad Hiltrup voraussichtlich ab Pfingsten geöffnet werden“, macht Dewaldt klar.
Die Besucherzahl wird auf 100 Badegäste begrenzt, auch kann das Bad nur innerhalb eines festgelegten Zeitfensters genutzt werden. „Das ist entscheidend, um die Abstandsregelung einhalten zu können“, erläutert Marco Beernink, Badleiter der Coburg. „Jeder ist bei uns natürlich herzlich willkommen. Ich bitte aber alle Badegäste um Verständnis, wenn es unter diesen besonderen Umständen zu Wartezeiten im Eingangsbereich zu Wartezeiten kommt.“
Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, werden alle Gäste gebeten, beim Betreten des Freibades einen ausgefüllten Vordruck abzugeben oder einen eigenen Kugelschreiber zum Ausfüllen vor Ort mitzubringen. Der Vordruck und alle Informationen zu den Zeitfenstern stehen auf der Internetseite des Sportamtes ab Montag zur Verfügung: www.stadt-muenster.de/sportamt
Zum weiteren Schutz der Badegäste werden die Schwimmbecken mit Leinen unterteilt, um auch hier die Abstandregelungen zu unterstützen. Ein „Einbahn-System“ soll verhindern, dass Schwimmer sich im Wasser zu nah kommen. Es werden drei unterschiedliche „Tempo-Zonen“ eingerichtet, um ambitionierten Sportlern und Hobbyschwimmern gerecht zu werden.
Umkleiden, Waschräume und Warmwasserduschen bleiben geschlossen. Lediglich die Toilettenräume und Außenduschen sind freigegeben. Spender mit Desinfektionsmittel werden an mehreren Stellen im Bad für die Gäste aufgestellt. Um einen reibungslosen und sicheren Ablauf zu gewährleisten, wird außerdem zusätzliches Personal eingesetzt.
„Wir warten immer noch auf konkrete Vorgaben des Landes. Damit die Bürgerinnen und Bürger aber nicht noch länger auf die Öffnung der Bäder warten müssen, haben wir in der letzten Woche das umfangreiche Konzept erarbeitet. Es orientiert sich an den Hinweisen der Gesellschaft für das Badewesen e.V.“, erläutert Kerstin Dewaldt. Gegebenenfalls werde das aktuelle Konzept angepasst.

 


15. Mai 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster an die Vereine zu Breiten- und Freizeitsport auf und in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen in Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ vom 11. Mai 2020 und der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)“ freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass ab dem 18.05.2020 der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter der Einhaltung von Bedingungen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen oder im öffentlichen Raum wieder zulässig ist.

Von Seiten des Landes NRW stehen derzeit immer noch widersprüchliche Aussagen zur Zulässigkeit der Sporthallennutzung im Raum. Im Interesse der Münsteraner Sportvereine hat sich die Stadt Münster dennoch zu einer Öffnung der Sporthallen entschieden.

Die entsprechenden Bedingungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt „Richtlinie zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen“.
Ich bitte um unbedingte Beachtung.

Ein paar Hinweise dazu:
● Die angekündigten Handdesinfektionsmittel befinden sich in der Belieferung und werden in Kürze in die Regie-/Übungsleiterräume gestellt. Da es sich um eine Empfehlung des Gesundheitsamtes und keine Pflicht handelt, ist diese geringe zeitliche Verzögerung zulässig.
● Sollte es im Einzelfall geringe Verzögerungen/ Unannehmlichkeiten bei der Hallenöffnung geben, so bitte ich um Ihr Verständnis, da die verbindlichen Regelungen erst jetzt festgesetzt werden konnten und abschließend umgesetzt werden können. Das Sportamt ist in Zusammenarbeit mit den Schulhausmeistern um einen möglichst reibungslosen Wiedereinstieg in die Öffnung bemüht.
● Folgende Sporthallen können erst mit Verzögerung freigegeben werden, da sie derzeit noch für die Durchführung von Abiturklausuren zur Verfügung stehen müssen:
– Schulzentrum Kinderhaus (beide Hallen): ab 02.06.
– Turnhalle Annettegymnasium: ab 27.05.
– Wilhelm-Hittorf-Gymnasium (Turn- und Spielhalle): ab 12.06.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Bitte wirken Sie bei Ihren Trainer/-innen auf eine äußerst verlässliche Umsetzung der o.a. Maßgaben hin! Jeder Sportler/jede Sportlerin kann durch sein persönliches Verhalten zu einem erfolgreichen Wiedereinstieg in das Sporttreiben auf und in Münsters Sportanlagen/Sporthallen beitragen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 

Das Schreiben im Orginal finden Sie hier:

Die „Richtlinie zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes in städtischen Turn-/Sporthallen und städtischen Sportaußen- und Freiluftanlagen“ finden Sie hier:

 


 

8. Mai 2020

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster an die Vereine

In einem Schreiben an die münsterschen Vereine erläutert das Sportamt der Stadt die aktuellen Bedingungen für die Nutzung von Sportanlagen. Das Schreiben findet sich hier:

 


7. Mai 2020

Presse-Briefing zum Bereich Sport in NRW.

Sport-Staatssekretärin Andrea Milz erläuterte den gestern von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet bekannt gegebenen Fahrplan hin zu einer Normalisierung im heimischen Sport. Sie kündigte zudem für morgen Nachmittag weitere Details und Ausführungsbestimmungen an, die Vereinen bei der Erstellung konkreter Angebote helfen werden.

Hier die Aufzeichnung des Gesprächs (Beginn ist gegen Minute 10:00):

 


7. Mai 2020

Pressemitteilung des LSB NRW

“Wieder Vereinssport in NRW”

Am 6. Mai haben sich Bundesregierung und die Ministerpräsident*innen der Länder auf weitreichende Beschlüsse geeinigt. Wir freuen uns über den ersten sehr großen Schritt hin zur Wiederaufnahme eines geregelten Sportbetriebs in den rund 18.300 Sportvereinen in NRW.
Für Nordrhein Westfalen teilte Ministerpräsident Laschet folgenden Zeitplan mit:

Ab Donnerstag 7. Mai 2020 ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab Montag, 11. Mai 2020 ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.
Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.

Ab 30. Mai 2020 soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet“.

Wie bisher auch, gibt uns die Coronaschutzverordnung für NRW (aktuell vom 07.05.2020) den verbindlichen Rahmen, in dessen Grenzen Vereinssport draußen oder in der Halle wieder beginnen kann:  unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben, zunächst kein Wettkampfsport!

Hier finden Sie die aktuelle, ab Donnerstag, 7. Mai geltende  Coronaschutzverordnung:

Die für den Sport relevanten Passagen darin sind folgende:

§ 4 Sport
(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung
von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind; die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

 § 12 Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

 

Sobald aktuelle Informationen auch der Stadt Münster vorliegen, geben wir die an dieser Stelle weiter.

 


9. April 2020

Schreiben des LSB-Vorstandes

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.

Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.

Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

 


8. April 2020

Schreiben des LSB-Vorstandes

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Fachverbänden und Bünden,

kurz vor den Ostertagen melden wir uns mit weiteren Informationen bei Ihnen. Die Kernnachrichten lauten:
– Das Verfahren zur Vergabe der 10 Millionen Euro Soforthilfe steht (siehe unten)!
– Die Übungsleiterförderung wird um 40 Prozent aufgestockt (siehe unten)!

Damit ist es gelungen, gegenüber unserer letzten Information vom 3. April 2020 weitere drei Millionen Euro Sonderhilfe für die Sportvereine in NRW zu sichern. Das Baukastensystem zur Bewältigung von Notlagen der Vereine in der Coronakrise erhält damit ein neues Element.

Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)

Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsbnrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 9. April auf der Website des Landessportbundes NRW www.lsb.nrw veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000 Euro.

Erhöhte Übungsleiterförderung (3 Millionen Euro)

Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um drei Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/November) auf den Sommer wird angestrebt. Anträge sind online über das Förderportal des Landessportbundes NRW unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite möglich.

Unverändert ist außerdem eine Beteiligung von Vereinen, Bünden und Verbänden an folgenden Programmen möglich:

Soforthilfeprogramm des Bundes
Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrwsoforthilfe2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige steht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000 bis 25.000 Euro.

Kurzarbeitergeld
Hierzu hatten wir Verbänden und Bünden zuletzt empfohlen, auf Kurzarbeit für vom LSB finanzierte Fachkräfte so lange wie möglich zu verzichten, um die unverändert vollständig gewährten Zuschüsse voll auszunutzen. Wir hatten zugesagt, uns dafür einzusetzen, dass diese Zuschüsse auch nutzbar gemacht werden sollen, um bei unvermeidbarerer Kurzarbeit eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitsgeber zu ermöglichen. Das ist gelungen. Die Bedingungen lauten aktuell wie folgt: Wird Kurzarbeitergeld für eine*n Arbeitnehmer*in angemeldet, die*der eine stellengebundene Förderung erhält (z. B. Fachkraft Integration/Ganztag oder Trainer Leistungssport), so verfällt der Anspruch auf  Förderung für den Zeitraum des bezogenen Kurzarbeitergeldes. Aufstockungsbeträge der Arbeitgeber gelten aber aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Krise als zuwendungsfähige Ausgaben und können somit im Verwendungsnachweis berücksichtigt werden. Dabei gelten Höchstgrenzen, die sich an den Regelungen des Tarifvertrags der kommunalen Arbeitgeber (TVöD VKA) orientieren. Bei Rückfragen zum Thema wenden Sie sich gerne an das Referat Förderprogramme/KJP (Joerg.Beckfeld@lsb.nrw oder Jonas.Stratmann@lsb.nrw). Grundsätzliche Informationen zum Instrument Kurzarbeit finden sie unverändert www.vibss.de .

Weitere Informationen

Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb
Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt.
Zur Dauer der Beschränkungen können wir keine Aussage treffen. Ob es in der Konferenz der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten*innen der Länder in der kommenden Woche zu einer teilweisen Aufhebung der derzeitigen Regelungen kommt, ist noch nicht abzusehen.

Blitzlicht
Es wird viel über Geld geredet zurzeit. Das ist sicher auch richtig, weil die Coronakrise im organisierten Sport teilweise gravierende, manchmal existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen hat. Wir hoffen, dass Sie trotzdem gelegentlich auch etwas Zeit finden, die vielen tollen Aktionen in den Blick zu nehmen, die Vereine, Verbände und Bünde in dieser schwierigen Zeit gestartet haben. Zahlreiche digitale Angebote für Vereinsmitglieder, Solidaritäts- und Hilfsaktionen aus dem Sport für andere gesellschaftliche Bereiche u. a. m. zeigen, wie viel Potential der Vereinssport auch über das normale Sporttreiben hinaus hat. Allen, die sich hier engagieren, danken wir an dieser Stelle besonders herzlich. Nachfolgend auch ein Beispiel aus unserem Haus: Mit unserer Corona bedingten Neuschöpfung KIBAZ im Kinderzimmer können bewegte Ostergrüße in die Familie, an die Nichten und Neffen und alle Kinder und Eltern im Freundes- und Bekanntenkreis geschickt werden (http://go.sportjugend.nrw/kiki) . Das wird spannend, bewegt und bunt!

Trotz der widrigen Umstände wünschen wir Ihnen schöne Osterfeiertage!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Klett (Präsident), Dr. Christoph Niessen (Vorstandsvorsitzender)

 


1. April 2020

Zweite Videobotschaft von Stefan Klett und Andrea Milz

Ein wichtiges Zeichen für den Sport in Nordrhein-Westfalen: Das Land NRW hat mit einem Zehn Millionen Euro Hilfsprogramm nun auch gemeinnützige Sportvereine im Blick, die nicht unternehmerisch tätig sind. In einer zweiten Videobotschaft informieren Sportstaatssekretärin Andrea Milz und Landessportbund-Präsident Stefan Klett über das vom Landtag NRW beschlossene Hilfsprogramm für den Sport in NRW in der Corona-Krise:

Darüber hinaus sagt die Sportstiftung NRW erfreulicherweise die finanzielle Förderung der olympischen und paralympischen Athlet*innen weiterhin bis zum Ende des Jahres zu. Für die paralympischen Trainer*innen, die ebenfalls von der Sportstiftung NRW gefördert werden, gilt dies sogar bis Ende 2021, über den olympischen Zyklus hinaus.

“Der Landessortbund hat zudem in Abstimmung mit der Landesregierung beschlossen, dass auch die Trainer*innen der olympischen Fachverbände über den olympischen Rhythmus hinaus – bis Ende 2021 – gefördert werden”, so Stefan Klett.

 


27. März 2020, 18:23 Uhr

Schreiben des LSB-Vorstandes:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Fachverbänden und Bünden,
wir hoffen, dass Sie die Woche gesund überstanden haben! Im Folgenden knüpfen wir an unsere Information vom 19.03.2020 an.

1. Zugang von Sportvereinen und -verbänden zu Hilfsprogrammen

Wir hatten u. a. zugesagt, dass wir alles daran setzen werden, Vereine mit ihren unterneh-merischen Tätigkeiten Zugang zu den staatlichen Hilfspaketen zu verschaffen! Das ist nach einer Woche voller Gespräche auf Bundes- und Landesebene nun erreicht. Die folgende Pressemeldung der Staatskanzlei von heute informiert Sie ausführlich https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/hilfe-fuer-den-sport-nrw-rettungsschirm-auch-offen-fuer-uebungsleiter-und. Außerdem erhalten Sie aktuelle Informationen unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020, diese Seite wird im Moment kontinuierlich aktualisiert. Das ist ein großartiger Erfolg für uns alle und ein wichtiger Schritt, um wirtschaftliche Notsituationen durch die Coronakrise in vielen Tausend Sportvereinen in NRW abzuwenden! Antragsberechtigt sind natürlich auch Sportverbände! Außerdem ist der Zugang für selbständige Trainer- und Übungsleiter, die für Sportvereine tätig sind, gegeben.

Bitte behalten Sie gemeinsam mit uns Folgendes im Blick: Das Hilfsprogramm soll bei der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungseng-pässen im unternehmerischen Bereich der Vereine dienen. Ausfälle von Mitgliedsbeiträgen zählen dazu z. B. nicht! Eine Orientierungshilfe, welche Einnahmen und Ausgaben dem un-ternehmerischen Bereich von Vereinen zuzuordnen sind, finden Sie in unseren FAQ zum Thema Coronakrise unter www.lsb.nrw. Welche weiteren Voraussetzungen an eine finanziel-le Hilfe geknüpft werden, entnehmen Sie bitte der o. g. Website. Bei Vorliegen der Voraus-setzungen können Sportvereine und -verbände einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zu-schuss von 9.000,- bis 25.000,- Euro erhalten, der nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt wird. Das Antragsverfahren ist ausschließlich online auf der o. g. Website durchführbar.

2. Weitere Hilfen

Nicht alle Vereine und Verbände werden von der o. g. Hilfe profitieren können, aus welchen Gründen auch immer. Deswegen befinden wir uns weiter in intensiven Gesprächen mit unseren politischen Partnern in der Landesregierung über die Bildung eines zusätzlichen Hilfsfonds.
Die finanziellen Hilfen für den organisierten Sport werden am Ende idealerweise aus mehreren Bausteinen bestehen. Neben dem unter 1. beschriebenen Hilfspaket und einem möglichen Hilfsfonds zählt dazu auch das Hilfsinstrument der Kurzarbeit. Weiterhin sind in dieser Woche auch die Kreditprogramme der KFW und der NRWbank angelaufen. Hierzu fehlen uns noch detaillierte Informationen. Wir bleiben dran!

 


27. März 2020
Pressemitteilung der NRW-Staatskanzlei:

„Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind“, sagt Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz.

Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 ab Freitagmittag (27. März 2020) finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen (www.wirtschaft.nrw/corona).

Trainerinnen, Trainer, Übungsleiterinnen, Übungsleiter

Die Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bilden das zentrale Rückgrat der Sportvereine. Durch umfassende Aus- und Weiterbildung sind sie die Garanten für ein hochqualitatives Angebot für Menschen aller Altersstufen – besonders im Gesundheitssport mit seinen präventiven, rehabilitativen, integrativen sowie inklusiven Aspekten. Zahlreiche Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bestreiten zumindest Teile ihres Lebensunterhaltes durch Tätigkeiten in einem, häufig aber auch in mehreren Sportvereinen. Durch die Einstellung des sportlichen Lebens und die Schließung sämtlicher Sport, Spiel- und Freizeitanlagen ist die Tätigkeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter eingestellt und deren Einnahmemöglichkeiten sind schlagartig weggebrochen.

Sportvereine

Trotz ihrer Gemeinnützigkeit sind viele der 18.300 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen auch unternehmerisch tätig, zum Beispiel in steuerbegünstigten Zweckbetrieben, in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel durch Verpachtungen und schließlich auch in voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere dienen häufig auch dazu, den ideellen Tätigkeitsbereich mitzufinanzieren.

Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16.März 2020 massive Einnahmeverluste. Dem stehen in vielen Vereinen Fixkosten gegenüber wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten. Da die Vereine als gemeinnützige Organisationen nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, können sie sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Insolvenzgefahr geraten.

Darüber hinaus besteht für Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das Kurzarbeitergeld kann wirkungsvoll dazu beitragen, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vereinen vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Dazzu hat auch der LSB ein Merkblatt mit Informationen für Vereine harausgegeben:

Weitere Informationen sowie das Antragsformular zur Soforthilfe finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/corona

 


 

21. März 2020

Videobotschaft von Stefan Klett und Andrea Milz

Landesregierung NRW und Landessportbund NRW erarbeiten gemeinsam Lösungen, die so unbürokratisch wie möglich sein sollen.

LSB-Präsident Stefan Klett und Sportstaatssekretärin Andrea Milz richten sich in der Coronakrise mit einer Videobotschaft an den organisierten Sport in NRW:

 

Für die zahlreichen aktuellen Fragen der NRW-Sportvereine, -bünde und -verbände hat der Landessportbund NRW die zentrale Mailadresse VIBSS@lsb.nrw eingerichtet. Die dort eingehenden Fragen sind mitsamt Antworten in einem FAQ-Katalog auf der LSB-Website zu finden.

Weiterhin steht Ihnen bis auf Weiteres montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0203 7381-777 eine telefonische Beratung beim LSB zur Verfügung.

Hilfsfonds für Härtefälle

Kurzfristige erkennbare existenzielle Notlagen von Vereinen können an Vereinsnotfall@lsb.nrw unter Angabe der Vereinsnummer gemeldet werden. Dazu eine Bitte des Stadtsportbundes: Über die Mailadresse info@ssb.ms den SSB bitte stets in Kopie nehmen – Vielen Dank!

 

 


19. März 2020, 11:00 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

Aufgrund der Corona-Krise erreichen uns vermehrt Anfrage zum Ausfall von Kursangeboten und dem Umgang mit Kursgebühren ebenso wie zum Thema Lohnfortzahlung für Mitarbeiter oder Honorarkräfte.

Hier möchten wir Ihnen natürlich auch so gut es uns möglich ist mit Informationen unter die Arme greifen. Da wir aber auch nicht alles neu erfinden müssen, verweisen wir an dieser Stelle gerne auf den Landessportbund, der für viele Themen auf seiner Seite ein FAQ bereitgestellt hat. Dieses finden Sie unter https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

Nichts desto trotz haben wir einige ausgewählte Aspekte an dieser Stelle herausgegriffen, um sie Ihnen direkt zur Verfügung zu stellen:

 

Durch den Erlass ist klar, dass alle Gruppenstunden ausfallen müssen. Wie sieht es mit Einzeltrainerstunden aus?

Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der derzeit aktuellen Fassung vom 17.03.2020 sind unter anderem folgende Angebote bzw. Einrichtungen zu schließen bzw. einzustellen:

Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagensowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020.

Hiernach wird nicht differenziert zwischen Mannschafts-, Gruppen- oder Einzeltraining. Ziel der angeordneten Maßnahmen ist es, jegliche unnötigen Sozialkontakte zu vermeiden, um eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies gilt auch für die mit dem Besuch einer Sportanlage verbundene An- und Abreise und mögliche Kontakte in Umkleideräumen. Nach hiesiger Ansicht lässt der Erlass keine differenzierende Auslegung zu. Die Sportvereine sollten der gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und die Anordnungen der Behörden konsequent umsetzen.

Welche Rechte haben die Mitglieder, wenn der Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt wird?

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle: www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus). Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob die Einstellung des Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebs Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben, insbesondere, ob die Mitglieder die Mitgliedschaft kündigen oder den Beitrag mindern können. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt. Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

Müssen Mitarbeiter*innen vergütet werden, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt wird bzw. Sportveranstaltungen abgesagt werden?

Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen von Mitarbeiter*innen treffen, wenn zum Beispiel der Sport- bzw. Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen abgesagt werden. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es lässt sich allenfalls folgende grobe Orientierung geben:

  • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz:
    Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen.
  • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages:
    Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass ehrenamtlich Tätige eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden.
  • Mitarbeiter*innen sind im Rahmen eine Arbeitsverhältnisses tätig:
    Zwar gilt der Grundsatz “Ohne Arbeit keinen Lohn”. Von diesem Grundsatz existieren im Arbeitsrecht aber zahlreiche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Störung des Betriebsablaufs dar. Das Risiko, Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen zu können, trägt danach der Arbeitgeber (sogenanntes wirtschaftliches Risiko und Betriebsrisiko). Soweit Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann der Verein mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren oder sozialversicherungsrechtliche Angebote nutzen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Hierbei sind aber Kündigungsfristen zu beachten. Ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dürfte wohl nicht vorliegen.
    Bei einer Kündigung ist ferner zu beachten, ob allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt. Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht käme hier eine betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung ist dabei ein dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgrund betrieblicher Gründe. Gegebenenfalls hat eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen an anderer Stelle Vorrang vor der Kündigung. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer*innen in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung und nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen.

Fragen rund um Kündigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmer*innen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und müssen individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit diesen Angelegenheiten zu betrauen.

Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, wenn der Vertrag zum Beispiel Stornierungsklauseln enthält.

Gibt es staatliche Hilfen für Sportvereine um etwa Personal, Miete, etc. bezahlen zu können?

Hinsichtlich der Finanzierungshilfen für Personal wird auf die Ausführungen zum Kurzarbeitergeld verwiesen.

Die Bundesregierung plant derzeit ein Hilfsprogramm für die deutsche Wirtschaft, welches steuerliche Liquiditätshilfen und einen Schutzschirm in Form eines Kreditprogramms für Unternehmen vorsieht (Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/milliardenhilfen-wegen-corono-1730386). Inwiefern die Programme durch die Sportvereine und Fachverbände in Nordrhein-Westfalen genutzt werden können, bedarf noch der Klärung. da das Programm noch nicht in allen Einzelheiten bekannt ist.
Der Landessportbund NRW arbeitet mit Hochdruck an einer passenden Lösung.

Gibt es finanzielle Unterstützung seitens der Fachverbände/Landessportbund NRW?

Vor dem Hintergrund der Einzigartigkeit der Umstände und der Tatsache, dass die weitere Entwicklung und die Folgen der Corona-Pandemie nicht absehbar sind, kann der Landessportbund Nordrhein-Westfalen zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten derzeit noch keine Angaben machen, jedoch arbeitet der Landessportbund Nordrhein-Westfalen mit Hochdruck an einer Lösung. Es wird um Verständnis gebeten. Im Hinblick auf Unterstützungsmöglichkeiten der Fachverbände werden Sie gebeten, sich unmittelbar an die Fachverbände zu wenden.

Absage von Kurs- oder Zeitmitgliedschaften: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?

Einige Vereine sehen in ihren Satzungen Kurs- und Zeitmitgliedschaften vor. Oft handelt es sich dabei um eine Mitgliedschaft, die sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angebote beschränkt. Allgemeine Mitgliedschaftsrechte wie das Stimmrecht werden vielfach ausgeschlossen. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit einer ordentlichen aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Die Situation dürfte eher mit dem Ausfall von Kursangeboten und Sportveranstaltungen vergleichbar sein. Da die Mitgliedschaft in erster Linie an den Leistungsaustausch anknüpft, könnte hier ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bzw. eine Wegfall der Beitragspflicht in Frage kommen. Den Vereinen wird empfohlen, auf die Kurs- und Zeitmitglieder zuzugehen und um Verständnis für die besondere Situation zu werben. Gegebenenfalls lassen sich die Angebote nachholen, so dass bereits bezahlte Beiträge angerechnet werden können. Es gibt keine einheitliche Lösung, da vor dem Hintergrund der diversen Ausgestaltungen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen.

 


18. März 2020, 11:00 Uhr

Schreiben des Sportamts der Stadt Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus hatte ich Sie über den Erlass des Landes NRW informiert, dass alle städtischen Sporthallen und Sportaußenanlagen/Sportplätze ab sofort für die Dauer der Schulschließungen bis zum 19.04.2020 gesperrt sind (siehe beigefügte Allgemeinverfügung Punkt 2.g). Bitte beachten Sie: Dies gilt ausdrücklich auch für vereinseigene Anlagen.

Diese Anweisung wird augenscheinlich von vielen Sportlerinnen und Sportlern nicht befolgt. Wir bitten noch einmal eindringlich darum, die Sportstätten nicht zu betreten und damit das Zusammentreffen von Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu begrenzen.

Bitte informieren Sie die Sportler/-innen Ihres Vereins nochmals ausdrücklich über das Verbot, Sportstätten zu nutzen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez.
Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 


16. März 2020, 14:00 Uhr

Schreiben des Sportamts Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus hat die Stadt Münster beschlossen, alle städtischen Sporthallen und Sportaußenanlagen/Sportplätze ab sofort für die Dauer der Schulschließungen zu sperren.

Bitte informieren Sie die Sportler/-innen Ihres Vereins kurzfristig über diese Sperrung.

Auf Grund eines Erlasses des Landes NRW sind darüber hinaus ab 17.03. bis zunächst 19.04.2020 alle Sportstätten (Sporthallen, Sportaußenanlagen) zu schließen. Bitte beachten Sie: dies gilt ausdrücklich auch für vereinseigene Anlagen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez.
Kerstin Dewaldt
Leiterin des Sportamtes

 


16. März 2020, 12:00 Uhr

Newsletter des Stadtsportbundes

Am Wochenende haben sowohl in der Landesregierung NRW als auch in der Stadt Münster die Krisenstäbe getagt. Für diejenigen, die es am Wochenende aus den Medien noch nicht mitbekommen haben, findet sich im Anhang eine Pressemeldung des Landes.

Was bedeuten die Entscheidungen für den Sport:

  1. Wir fordern alle Sportvereine auf, mit sofortiger Wirkung ihr jeweiliges Sportangebot einzustellen.
  2. Wir fordern alle Sportvereine auf, mit sofortiger Wirkung Ihre Sportstätten zu schließen und auch nicht zur privaten Nutzung offen zu halten.
  3. Wir fordern alle Sportvereine auf, mit sofortiger Wirkung alle nicht-essentiellen Veranstaltungen (inkl. Vorstandssitzungen) abzusagen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren oder alternative mediale Wege zu finden (z.B. (Telefonkonferenzen, Beschlussfassungen im Umlaufverfahren), derartige Sitzungen durchzuführen.

Unseres Verständnisses des Erlasses nach gelten die Auflagen ebenfalls für den (Hoch-)Leistungssport, obgleich völlig verständlich ist, dass jene Sportler*innen nicht von 100 auf 0 herunterfahren können. Wir empfehlen diese bis auf weiteres mit individuellen Trainingsplänen auszustatten, die sie notfalls privat ausführen können. Ihre jeweiligen Sportfachverbände haben zu dem Thema jedoch gegebenenfalls zusätzlich Informationen oder Hilfestellungen zur Verfügung.

Wir bauen darauf, dass alle Vereine unserer Forderung nachkommen, damit wir zusammen mit der Stadt Münster und dem Land NRW die Geschwindigkeit der Infektionen eindämmen können. Letztlich dienen alle Maßnahmen dazu, das Gesundheitssystem Deutschlands in einem Zustand zu belassen, in dem es handlungs- und heilungsfähig bleibt. Und es dient dazu, die Risikogruppen in unserer Mitte soweit zu schützen, dass Sie im Falle einer Erkrankung die bestmögliche Betreuung in unseren Krankenhäusern erhalten können.

Rechtlicher Hinweis: Die Stadt wird laut gut unterrichteter Quelle bei nicht-erfüllen dieser Auflagen zu ordnungsrechtlichen Mittel greifen. Wie geartet diese ausfallen werden, bleibt bislang offen. Wir bitten alle Vereine darum, es nicht soweit kommen zu lassen.

Das Aussetzen des Sportbetriebs und die Schließung der Sportanlagen erfolgt zunächst bis zum 19. April 2020 (Ende der Osterferien). Die Sportbildungswerk Außenstelle in Münster geht dabei sogar soweit, alle Veranstaltungen (Kursangebote, Qualifizierungen und Weiterbildungen) bis einschließlich 1. Mai 2020 einzustellen. Der Stadtsportbund Münster wird ebenfalls alle Veranstaltungen in dem benannten Zeitraum absagen und mit Augenmaß eine Verlängerung der Maßnahmen ggf. auch ohne Beschluss der Landesregierung oder der Stadt zum Wohle der Gesamtheit der Stadtgesellschaft durchführen.

 


13. März 2020, 16:10 Uhr

Aktuelles Schreiben des Landessportbundes:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW,

die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verläuft weiterhin sehr dynamisch. Eine Verlangsamung der Verbreitung ist das wichtigste Ziel aller Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Dies haben die gestrige Pressekonferenz der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz und die eben beendete Pressekonferenz des NRW-Ministerpräsidenten sehr deutlich gemacht. Daraus stechen hervor:

  • die Aufforderung, sämtliche nicht unbedingt notwendigen Veranstaltungen abzusagen,
  • die Aufforderung, Sozialkontakte weitgehend einzuschränken,
  • die Ankündigung, dass ab Montag bis vorläufig zum 19. April Kindertagestätten, Schulen und Universitäten ihren Betrieb weitgehend einstellen werden.

Der Landessportbund NRW nimmt dies zum Anlass, sämtliche von ihm und seiner Sportjugend organisierten Veranstaltungen, darunter auch Aus-, Fort- und Weiterbildungskurse ebenfalls bis zum 19. April abzusagen. Außerdem haben wir mit sofortiger Wirkung den Betrieb in unseren Sport- und Erlebnisdörfern Hachen und Hinsbeck und in unserem Sport- und Tagungszentrum Hachen eingestellt.

Zahlreiche NRW-Fachverbände haben darüber hinaus bereits ihren Wettkampfbetrieb aller Altersklassen und Ligen vorläufig eingestellt. Wir planen eine Telefonkonferenz am morgigen Samstag mit den Fachverbänden aus NRW, um die Situation weiter zu beraten und ein möglichst abgestimmtes weiteres Vorgehen zu erreichen.

Es bleibt dabei, dass wir als Landessportbund NRW keine Vorgaben für alle Sporttreibenden, Sportveranstalter, Verbände und Vereine machen können. Rechtlich verantwortlich bleiben die einzelnen Anbieter, Veranstalter und Behörden. Gleichwohl appellieren wir an alle Akteure im organisierten Sport, ihrer gesellschaftlichen Verantwortung in dieser schwierigen Situation gerecht zu werden und ihren Beitrag dazu zu leisten, dass die Ausbreitung des Coronavirus in NRW verlangsamt wird.

Die Absage von Wettkämpfen, Reisen und sonstigen Veranstaltungen von Sportvereinen, -verbänden und -bünden ist für die Sportvereine, -verbände und -bünde mit großen Unsicherheiten und vielen Fragen verbunden. Wir werden diese Fragen schnellstmöglich bearbeiten und im Laufe der kommenden Woche

  • einen FAQ-Katalog im Internet zur Verfügung stellen sowie
  • eine Servicehotline einrichten.

Bitte richten Sie Ihre Anfragen vorzugsweise schriftlich an die E-Mail-Adresse vibss@lsb.nrw. Das erleichtert eine verlässliche und zügige Bearbeitung.

Wir halten Sie weiter informiert.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Klett (Präsident) & Dr. Christoph Niessen (Vorstandsvorsitzender)

 


Stand 13. März 2020, 14:30 Uhr

Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Corona-Infektionen im Land wurde jetzt ein Erlass des Gesundheitsministeriums an die örtlichen Behörden vorgestellt. Dieser regelt ab sofort den Umgang mit Veranstaltungen. Demnach sollen die örtlichen Behörden Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zu erwartenden Besucher*innen grundsätzlich absagen. Alternativ können die örtlichen Behörden beispielsweise bei sportlichen Großveranstaltungen eine Durchführung ohne Zuschauerbeteiligung prüfen.

Bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 zu erwartenden Besucher*innen ist – wie bisher – eine individuelle Einschätzung der örtlichen Behörden der Veranstaltung erforderlich, ob und welche infektionshygienischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorgaben des Robert-Koch Instituts zu beachten. In Anbetracht der Corona-Krise hat die Stadt Münster eine Checkliste für Veranstaltungen erstellt und auf der Homepage der Stadt (https://www.muenster.de/coronainfo.html#eigsymptome) online gestellt. Dort finde Sie auch weitere rechtliche Hinweise zum Thema.

Faktoren, die Übertragungen des sogenannten SARS-CoV-2 begünstigen, sind demnach eine

  • eher risikogeneigte Zusammensetzung der Teilnehmer (viele Personen, Personen mit Grunderkrankungen etc.)
  • eher risikogeneigte Art der Veranstaltung (Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten etc.)
  • eher risikogeneigter Ort der Veranstaltung und Durchführung (bereits Infektionen in der Region, bauliche Gegebenheiten des Veranstaltungsortes etc.).

Empfohlenes Verhalten für Sportvereine

Grundsätzlich sollten alle Sportvereine Rücksprache bei ihren Fachverbänden informieren, wie der Umgang mit sportlichen Ereignissen und der Durchführung von Trainings eingeschätzt wird. Bezogen auf Kurs- oder Sportangebote die explizit für und mit den Risikogruppen (z.B. Herzsportgruppen, Rehasport Angebote, Babyturnen etc.) durchgeführt werden, empfehlen wir als SSB Münster unseren Sportvereinen eine sehr genaue Prüfung der Angebote und des Gefahrenpotentials und empfehlen immer im Zweifel die Absage derartiger Angebote.

Bezogen auf einen möglichen Ansprüche der Teilnehmer*innen an Gebührenpflichtigen Sportkursen, die von Vereinen angeboten werden, gilt das nach dem BGB geschlossene Vertragsverhältnis. Dementsprechend gilt es entweder eine Ersatzleistung oder eine (Teil-)Erstattung der Gebühren aufgrund der nicht erbrachten Leistung der Vereine gegenüber den Teilnehmer*innen zu erbringen. Bezogen auf wirtschaftliche Verluste der Vereine bleiben wir im Gespräch mit dem Landessportbund NRW und weiteren kommunalen Partnern. Und hoffen Ihnen in Bälde weitere Informationen zukommen lassen zu können.

Münstersche Sportvereine sollten sich bei Fragen zur Coronavirus-Problematik weiterhin an das Gesundheitsamt Münster unter der Rufnummer 0251/4925377 wenden.

Aktuelle Infos der Stadt Münster zum neuen Corona-Virus sind unter https://www.muenster.de/corona.html erhältlich.

 

Hilfreiche Links

Umfangreiche Informationen finden sich zudem auf der Homepage des NRW-Gesundheitsministeriums.

Weiter Informationen zum Coronavirus bietet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einer Videoreihe